Werkvertrags­recht

Der Werkvertrag nach § 631 BGB kommt in der Praxis in den vielfältigsten Formen vor. Wie auch bei Dienst- oder Kaufverträgen handelt es sich bei einem Werkvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen. Die Abgrenzung von anderen Verträgen wie z. B. Dienst- oder Kaufverträgen ist dabei jedoch nicht immer leicht. Vertragstypisch im Werkvertragsrecht ist immer der geschuldete Erfolg. Hier liegt beispielsweise der grundlegende Unterschied zum Dienstvertrag, in dem der Verpflichtete nach § 611 Abs. 1 BGB zwar zur Erbringung der vereinbarten Dienste verpflichtet ist, ihm jedoch - anders als § 631 Abs.2 - nicht das Erfolgsrisiko aufgebürdet wird.

Die wichtigsten Aspekte im Werkvertragsrecht sind:

  • Herstellung des Werkes
  • Abnahme
  • Werklohnforderung
  • Vergütungsvereinbarung
  • Abweichung der Werklohnforderung von der Kostenschätzung
  • Gewährleistungsrechte
  • Nacherfüllung, Nachbesserung, Werklohnminderung, Ersatzvornahme
  • Schadenersatzansprüche
  • Rücktritt vom Vertrag und Kündigung
  • Sicherheiten

Da die Feststellung von Ansprüchen der Vertragsparteien immer eine Frage des Einzelfalls ist, ebenso wie eine Beurteilung über die Aussichten, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren, stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte daher bei allen Fragen rund um den Werkvertrag zur Verfügung. Durch die vielen Berührungspunkte des Werkvertragsrechts zu den weiteren Fachgebieten auf die wir uns spezialisiert haben, profitieren Sie von dem umfangreichen Spezialwissen der Kanzlei bdp. Unser Erfolg basiert dabei nicht zuletzt auch auf dem ständigen Dialog innerhalb des Teams.

 

Bildmotiv Fachgebiete
Nach oben