Allgemeines Vertragsrecht

Das allgemeine Vertragsrecht betrifft die Gesamtheit aller zivilrechtlichen Vertragstypen. Über die „klassischen“ Vertragstypen des BGB, wie z.B. Kauf- oder Dienstvertrag, hinaus erlangen in der juristischen Praxis fortwährend neue spezielle Vertragsarten, wie z.B. Franchise-, Leasing-, Options- oder Lizenzverträge, Bedeutung. Oftmals handelt es sich um Verträge, die Elemente verschiedener klassischer Vertragstypen miteinander vereinbaren. Das allgemeine Vertragsrecht besitzt daher Schnittpunkte zu vielen Bereichen des Zivilrechts, wozu unser Verständnis, Sachverhalte und Rechtsfragen segmentübergreifend im Team gemeinsam zu lösen, zu großer Effizienz führt. Die Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsklauseln, die Analyse der praktischen Durchsetzbarkeit von vertraglichen Regelungen und die Beurteilung von Prozessrisiken gehört dabei genauso zu unseren Aufgaben wie die Gestaltung und der Entwurf verschiedenster Vertragstypen sowie allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen. Wir beraten in – teilweise über Jahrzehnte – gewachsenen Mandatsverhältnissen sowohl Privatleute als auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie auch Großkonzerne in mannigfaltigen Vertragsangelegenheiten.

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