Abfindung nach Stuttgarter Verfahren trotz dem dieses überholt ist

In einer Entscheidung des OLG Stuttgart v. 15.3.2017 – 14 U 3/14 war hinsichtlich der Abfindung gesellschaftsvertraglich eine „Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren“ vereinbart.

Der beauftragte Gutachter errechnete unter Anwendung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Stuttgarter Verfahrens einen Wert der Beteiligung der Beklagten in Höhe von ca. 1.000.000,00 Euro. Der tatsächliche Verkehrswert des Anteils lag bei etwa 500.000,00 Euro, Nach Ansicht des Gerichts ist eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zu leistende Abfindung nach dem im sog. „Stuttgarter Verfahren“ ermittelten Wert seines Anteils berechnet wird, grundsätzlich wirksam und für die Parteien verbindlich. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebende Anteilswert vom tatsächlichen Verkehrswert des Anteils erheblich abweicht, was vorliegend nicht angenommen wurde.

Dieses Urteil zeigt, dass Gesellschaftsverträge, insbesondere solche, deren Änderung beurkundungsbedürftig ist, von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualitität zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Klauseln zum Stuttgarter Verfahren finden sich noch in vielen Altverträgen. Kommt es hier zu einer Streitigkeit, kann das zur Existenzbedrohung für die Gesellschaft führen.Das Stuttgarter Verfahren wurde auf steuerlicher Ebene vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich für verfassungswidrig befunnden.

Abgelegt am 12.06.2017

BGH: Zur Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. Eine notarielle Kaufvertragsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO. Solche Urkunden erbringen vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde.1 Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit2; es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist.3 Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 10.06.2016 (Aktenzeichen V ZR 295/14).

Abgelegt am 17.01.2017

Dr. Oliver Thiemann wird mit Wirkung zum 1.1.2017 Mitglied des Vorstandes von Haus & Grund Essen

Auf der Beiratssitzung am 16.11.2016 des Haus & Grund Essen e.V. wurde Dr. Oliver Thiemann, Partner von bdp, zum Mitglied des Vorstandes gewählt.

Abgelegt am 23.11.2016

Neue Pflichten bei der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Zum 21.03.2016 wurde die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Hierdurch hat ein Paradigmenwechsel bei der Ausreichung von Finanzierungsdarlehen zum Erwerb von Grundstücken an Verbraucher stattgefunden, die den Kreditinstituten zu schaffen machen und die auch für die Verbraucher zu teilweise absurden, nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen.

Was liegt dem zugrunde?

Die Finanzkrise 2008 hatte ihre Ursache unter anderem darin, dass Grundstückseigentümer nicht nur in den USA, sondern auch in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (bspw. Spanien), auf ihre Immobilien Darlehen aufgenommen hatten, in der Erwartung, dass der Wert der Immobilie stetig steigen würde und die Darlehen dann durch einen späteren Verkauf ohne weiteres abgelöst werden könnten. Nachdem diese Immobilienblasen platzten und die Grundstückspreise aufgrund des bestehenden Überangebotes stark gesunken waren, gerieten sowohl die Verbraucher und hierüber auch die finanzierenden Banken in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Aufgrund dessen erarbeitete die Europäische Kommission ein durch die jeweiligen Mitgliedstaaten umzusetzendes Regelwerk, welches ein solches Spekulieren auf das Steigen des Grundstückswertes unterbinden und zudem einen hinreichenden Schutz der Verbraucher bei der Darlehensaufnahme sichern sollte. Umgesetzt wurde dies in Deutschland durch Anpassungen des Verbraucherdarlehensrechts in den §§ 491ff. BGB zum 21.03.2016. Unter anderem gilt nunmehr:

Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Jede Person, die gewerbsmäßig Darlehen vergibt, hat vor dem Abschluss des Darlehensvertrages eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers durchzuführen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Vorgabe, die dem Schutz des Darlehensgebers dient und damit in den Bereich der Finanzaufsicht fällt, sondern es handelt sich um eine vorvertragliche Pflicht auch zugunsten des Darlehensnehmers, vgl. § 505a BGB.
Nach dem eingangs angesprochenen Schutzzweck der Richtlinie darf die Kreditwürdigkeit nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass der Wert des Grundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen Rechts voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag übersteigt. Vielmehr hat sie sich auf ausreichende und angemessene Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers zu stützen. Nur wenn danach bei Immobilien-Verbraucherdarlehen wahrscheinlich ist, dass der Kredit vollständig und vertragsgemäß zurückgeführt wird, darf ein Vertrag abgeschlossen werden. Der Darlehensnehmer muss also für die voraussichtliche Zeit, die es andauert, das Darlehen zurück zu zahlen, die Einnahmen des Darlehensgebers prognostizieren. Da Immobilien-Verbraucherdarlehen meist eine Laufzeit von 30 Jahren haben, ist auf diesen Zeitraum die Prognose zu erstellen, wobei die sich verändernden Lebensumstände berücksichtigt werden müssen.

Aus dem Unterlassen der Prüfung folgen Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die in § 505d BGB benannt sind.
Diese Sanktionen verbunden mit den unbestimmten Regelungen haben in der Praxis zu großer Unsicherheit geführt. Zum Teil wird daher die Ausreichung von Krediten an ältere Menschen, die während der Laufzeit eines Immobilien-Verbraucherdarlehens in Rente gehen, nunmehr sehr restriktiv gehandhabt. Die gleiche Unsicherheit stellt sich, wenn für das Kreditinstitut erkennbar ist, dass während der Laufzeit eines Darlehens die Gründung einer Familie mit Kindern angestrebt wird, weil sich hierdurch auch die Einnahmen und Ausgabenseite erheblich ändert. Hier fehlen schlicht Anhaltspunkte für die Prognose, die dem echten Leben und den Grundsätzen der Vertragsfreiheit gerecht werden.

Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewertung von Immobilien
Die Darlehensgeber haben nunmehr, wiederum auch zugunsten des Vertragspartners, sicherzustellen, dass die Bewertung der Immobilie auf Basis zuverlässiger Standards und unabhängiger Gutachter erfolgen, § 505c BGB.
Koppelungsverbot
Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags nunmehr nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen bei ihm erwirbt (Kopplungsgeschäft). Etwaige gekoppelte Geschäfte (Abschluss einer Lebensversicherung o.ä.) sind nichtig.
Ausgenommen hiervon sind bestimmte typischerweise im Zusammenhang mit Immobilien-Verbraucherdarlehen stehende Vertragstypen, die in § 492b BGB abschließend benannt sind.

Zustandekommen eines Beratungsvertrages über den Abschluss des Darlehens
Entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht über die Risiken einer Darlehensaufnahme oder die Sinnhaftigkeit des damit verbundenen Finanzierungszwecks aufklären musste, so ist nunmehr in § 511 BGB geregelt, welche Pflichten im Falle einer Beratung durch das Kreditinstitut zu erfüllen sind.
Dabei kommt ein Beratungsvertrag danach bereits zustande, wenn der Darlehensgeber individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt. Es bedarf keiner näheren Erläuterung dazu, dass dies bei einem persönlichen Gespräch mit einem Bankmitarbeiter schnell der Fall ist.
Mit anderen Worten trifft die Kreditinstitute, die eine individuelle Beratung anbieten, nunmehr stets die Pflicht, ähnlich derjenigen bei der Anlageberatung, dem Darlehensnehmer die Chancen und Risiken der Darlehensaufnahme darzulegen, verbunden wiederum mit den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen. Dabei gehen manche Stimmen in der juristischen Literatur so weit, anzunehmen, dass eine Falschberatung auch zur Folge haben könne, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen muss. 
Insoweit besteht auch hier die nachvollziehbare Tendenz in der Praxis, die Ausreichung von Darlehen eher restriktiv zu handhaben.

Fazit
Die Grundüberlegungen der Richtlinie sind sicherlich lobenswert und richtig. Dies gilt etwa für die Standards bei der Immobilienbewertung und dem Koppelungsverbot.
Bedauerlicherweise sind aber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung und den Beratungspflichten die tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend bedacht worden. Wie sollen Kreditinstitute nach Maßgabe der jetzigen Vorgaben, rechtssichere Entscheidungen treffen?
Anstatt dessen wird ein weiterer Schritt in den Information-Overkill des Verbrauchers gegangen.
Es wäre aber anstatt dessen angebracht gewesen, den Grundsatz der Eigenverantwortung wieder in den Focus zu nehmen, anstatt den Verbraucher zu entmündigen.

Abgelegt am 12.09.2016

BGH: Zur Auslegung einer “Besichtigungsklausel” als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag

Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung “wie besichtigt” an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können (BGH 6.4.2016, VIII ZR 261/14).

Abgelegt am 04.05.2016

Beschaffenheit von Kaufsachen bei notarieller Beukundung

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 6.11.2015, V ZR 78/14) sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit eines Grundstückes grundsätzlich nur dann als vereinbart anzusehen, wenn dies im notariellen Kaufvertrag seinen Niederschlag findet. Etwaige Angaben im Vorfeld (etwa in Exposées) reichen hierfür nicht aus, da die notarielle Urkunde alle Abreden der Parteien beinhalten muss. Daher sollten Käufer den Notar bei Vertragserstellung genau darüber informieren, was für sie zwingend als Beschaffenheit vereinbart werden soll.

Abgelegt am 10.02.2016

Kein formularmäßiger Verzicht auf die Restschuldbefreiung

Im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen die Insolvenzschuldner regelmäßig nach 6 Jahren die sog. Restschuldbefreiung. D.h. alle bei Insolvenzeröffnung bestehenden Forderungen, die nicht im Rahmen der Insolvenz befriedigt wurden, sind von Gesetzes wegen erlassen. Hierdurch soll dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/!4 entschieden, dass ein formularmäßiger Verzicht gegenüber einem Gläubiger auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Gläubiger können also in AGB die Restschuldbefreiung nicht ausschließen.

Abgelegt am 30.10.2015

Zur Wirksamkeit pauschalierter Schadenersatz-Klauseln

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 09.04.2015 entschieden (AZ. 28 U 159/14), dass eine in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzes auf 15 Prozent des Kaufpreises wirksam ist, wenn sie dem Käufer die Möglichkeit offen hält, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen.

Abgelegt am 17.09.2015

Kein Verzicht auf Restschuldbefreiung durch AGB

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB ist unwirksam. Ein Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht wirksam anerkennen, sondern ist nach dem konkreten Lebenssachverhalt zu bestimmen.

Dies hat der Bundesgerichtshof unter Prüfung von AGB eines Inkassounternehmens mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/14 entschieden.

Abgelegt am 15.09.2015

Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Viele Menschen wünschen, dass sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit von Vertrauenspersonen umsorgt werden. Hierzu bietet sich die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht an. Sinnvollerweise sollte diese notarielle beurkundet werden. In der Praxis stellt sich dann häufiger die Frage, ob und wie eine solche Vollmacht widerrufen werden kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 674/14 folgende Leitsätze erlassen:

1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiget Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist.
2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.

Abgelegt am 08.09.2015

BGH: Eine wertende Kritik an einem Unternehmen ist grstzl. von Meinungsfreiheit gedeckt

Mit Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Kritik an den Leistungen eines Unternehmens gegenüber Dritten grundsätzlich zulässig ist und in der Regel keine Kreditgefährdung darstellt. Anders ist dies nur, wenn es sich um Schmähkritik handelt.

Abgelegt am 30.01.2015

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für GmbH-Geschäftsführer

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden.Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Zur Pressemitteilung des BGH

Abgelegt am 24.04.2012

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