Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, teilte der BFH in einer Pressemeldung vom 8.2.2017. Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen.
In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 S 2140 8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6 S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18).Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien.
Abgelegt am 10.02.2017
Im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen die Insolvenzschuldner regelmäßig nach 6 Jahren die sog. Restschuldbefreiung. D.h. alle bei Insolvenzeröffnung bestehenden Forderungen, die nicht im Rahmen der Insolvenz befriedigt wurden, sind von Gesetzes wegen erlassen. Hierdurch soll dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/!4 entschieden, dass ein formularmäßiger Verzicht gegenüber einem Gläubiger auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Gläubiger können also in AGB die Restschuldbefreiung nicht ausschließen.
Abgelegt am 30.10.2015
Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB ist unwirksam. Ein Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht wirksam anerkennen, sondern ist nach dem konkreten Lebenssachverhalt zu bestimmen.
Dies hat der Bundesgerichtshof unter Prüfung von AGB eines Inkassounternehmens mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/14 entschieden.
Abgelegt am 15.09.2015
Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26.06.2014 – IX ZR 162/13 entschieden. Zum Urteil.
Abgelegt am 14.09.2014