Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB ist unwirksam. Ein Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht wirksam anerkennen, sondern ist nach dem konkreten Lebenssachverhalt zu bestimmen.
Dies hat der Bundesgerichtshof unter Prüfung von AGB eines Inkassounternehmens mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/14 entschieden.
Ablegt unter Allgemeines Vertragsrecht . Insolvenzrecht .