Am 10.08.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Mit diesem Gesetz findet im Bereich des Personengesellschaftsrechts ein Systemwechsel statt. Insbesondere wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts völlig neu geregelt, ebenso die Fragen der Mehrheitserfordernisse und der Beschlussanfechtung. Das macht es erforderlich, dass alle Personengesellschaften ihre bestehenden Gesellschaftsverträge überprüfen, inwieweit sie dem neuen System standhalten. Das gesellschaftsrechtliche Team von bdp steht Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Abgelegt am 22.09.2021
In einer Entscheidung des OLG Stuttgart v. 15.3.2017 – 14 U 3/14 war hinsichtlich der Abfindung gesellschaftsvertraglich eine „Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren“ vereinbart.
Der beauftragte Gutachter errechnete unter Anwendung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Stuttgarter Verfahrens einen Wert der Beteiligung der Beklagten in Höhe von ca. 1.000.000,00 Euro. Der tatsächliche Verkehrswert des Anteils lag bei etwa 500.000,00 Euro, Nach Ansicht des Gerichts ist eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zu leistende Abfindung nach dem im sog. „Stuttgarter Verfahren“ ermittelten Wert seines Anteils berechnet wird, grundsätzlich wirksam und für die Parteien verbindlich. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebende Anteilswert vom tatsächlichen Verkehrswert des Anteils erheblich abweicht, was vorliegend nicht angenommen wurde.
Dieses Urteil zeigt, dass Gesellschaftsverträge, insbesondere solche, deren Änderung beurkundungsbedürftig ist, von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualitität zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Klauseln zum Stuttgarter Verfahren finden sich noch in vielen Altverträgen. Kommt es hier zu einer Streitigkeit, kann das zur Existenzbedrohung für die Gesellschaft führen.Das Stuttgarter Verfahren wurde auf steuerlicher Ebene vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich für verfassungswidrig befunnden.
Abgelegt am 12.06.2017
Der abberufene Geschäftsführer einer GmbH, der zum Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist, darf nicht gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG analog eine Gesellschafterversammlung einberufen. Eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH scheidet aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage sowie der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aus. Denn Gesellschafter einer GmbH stehen dem Geschäftsführer der Gesellschaft, anders als die Aktionäre dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, weniger wie außenstehende Dritte gegenüber. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG stellt zudem eine unwiderlegliche Vermutung auf, die auch bei positiver Kenntnis der Ge-sellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt, und geht damit über den Ausgleich einer unsicheren Kenntnis und die Registerpublizität gemäß § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus. Eine analoge Anwen-dung ergibt sich auch nicht aus der - nicht umgesetzten - Erwägung des Regierungsentwurfs von 1973 (vgl. BT-Drucks. 7/253, S. 131), eine dem § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Regelung zu schaffen. Der bloße Verweis in § 241 Nr. 1 AktG auf § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG führt zudem nicht zu einer entspre-chenden Anwendung der Vorschrift auf die GmbH.
Dies entschied der BGH mit Urteil vom 8. November 2016 (Aktenzeichen II ZR 304/15).
Abgelegt am 19.01.2017
Mit einer recht formalen Entscheidung hat das OLG Naumburg (Urteil vom 1.09.2016, Az. 2 U 95/15) für die Praxis verdeutlicht, wie wichtig im unternehmerischen Bereich vorsorgende Regelungen sind. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass im Verhältnis zu einer GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Bestimmung (§ 16 Abs.1 GmbHG) gelte auch, wenn der dort benannte Gesellschafter verstorben sei. Die Erben, die nicht in der Liste stünden, seien daher bei Gesellschafterversammlungen nicht als Gesellschafter zu berücksichtigen. SIe könnten, solange die Liste nicht korrigiert werde, nur teilnehmen und Rechte geltend machen, wenn sie eine transmortale Vollmacht besäßen.
Auch wenn die Entscheidung sicherlich kritisiert werden kann, zeigt sich hieran, dass gerade Unternehmer zu Lebzeiten ihre Nachlassangelegenheiten dringend regeln müssen, damit die Erben nicht im Erbfall - jedenfalls im Zeitraum kurz nach dem Tod - von der Geltendmachung ihrer (unternehmerischen) Rechte ausgeschlossen sind.
Abgelegt am 21.12.2016
Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben einer Gesellschafterliste, weshalb ein Registergericht die Aufnahme in das Register ablehnen darf. Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt (BGH, Beschluss vom 20. September 2011-II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10 mwN; Bayer, GmbHR 2012, 1, 7). Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ein Bedürfnis zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben. Selbst zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der Testamentsvollstreckervermerk weder erforderlich noch hilfreich. Ein Bedarf für einen solchen wird letztlich auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der BGH zwar für den Kommanditanteil ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks anerkannt (BGH-Beschl. v. 14.2.2012, Az.: II ZB 15/11). Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, Dritten verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Dies entscheid der BGH mit Beschluss vom 24.2.2015, Aktenzeichen II ZB 17/14.
Abgelegt am 02.04.2015
Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Wesentliche Voraussetzung für diese Nachfolgehaftung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut –neben der Geschäftsfortführung– die Fortführung des Handelsgeschäfts unter der “bisherigen Firma” (§ 25 Abs. 1 HGB) bzw. die “Fortführung der Firma” (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber –den Schuldner der Verbindlichkeit– im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572, m.w.N.).
Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gem. § 25 HGB ist – neben der Geschäftsfortführung – die Fortführung der bisherigen Firma. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren; eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. “firmenmäßig” verwendet wird.
Angaben in der Werbung können im Einzelfall zwar Indizien sowohl bei der Frage nach der Geschäftsübernahme als auch der Firmenfortführung sein. Da Werbeschriften, Anzeigen oder Schilder in der Außenwerbung nicht im Rechtsverkehr verwendet werden und insbesondere keine Geschäftsbriefe sind, führt jedoch allein der werbende Hinweis z.B. auf das “Restaurant (X) YZ” sowie der fehlende Hinweis auf den jeweiligen Inhaber nicht dazu, dass aus der Etablissementbezeichnung eine Firma wurde (BFH 20.5.2014, VII R 46/13).
Zur zitierten Entscheidung des BFH.
Abgelegt am 19.09.2014
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden.Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Zur Pressemitteilung des BGH
Abgelegt am 24.04.2012