Kein Ausgleich bei Massenfranchise

Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die Zahlung eines Ausgleichsanspruches in analoger Anwendung des § 89bHGB nicht. Dies hat der BGH mit Urteil vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13, entschieden.

Abgelegt am 15.09.2015

Kein Ausgleichsanspruch bei Sperrung der Kundendaten

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters soll diesen bei Beendigung des Handelsvertreterertrages dafür entschädigen, dass die von ihm für das Unternehmen geworbenen Kunden auch zukünftig Umsatz mit dem Unternehmen tätigen. In Konsequenz dessen verneint der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.2.2015, AZ VII ZR 315/13 einen Ausgleichsanspruch, wenn das Unternehmen die Kundendaten des Handelsvertreters, hier Vertragshändlers, zukünftig nicht nutzen darf.

Abgelegt am 01.09.2015

BFH: Zur Firmenfortführung bei bloßer Übernahme einer Etablissementbezeichnung

Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Wesentliche Voraussetzung für diese Nachfolgehaftung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut –neben der Geschäftsfortführung– die Fortführung des Handelsgeschäfts unter der “bisherigen Firma” (§ 25 Abs. 1 HGB) bzw. die “Fortführung der Firma” (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber –den Schuldner der Verbindlichkeit– im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572, m.w.N.).

Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gem. § 25 HGB ist – neben der Geschäftsfortführung – die Fortführung der bisherigen Firma. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren; eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. “firmenmäßig” verwendet wird.

Angaben in der Werbung können im Einzelfall zwar Indizien sowohl bei der Frage nach der Geschäftsübernahme als auch der Firmenfortführung sein. Da Werbeschriften, Anzeigen oder Schilder in der Außenwerbung nicht im Rechtsverkehr verwendet werden und insbesondere keine Geschäftsbriefe sind, führt jedoch allein der werbende Hinweis z.B. auf das “Restaurant (X) YZ” sowie der fehlende Hinweis auf den jeweiligen Inhaber nicht dazu, dass aus der Etablissementbezeichnung eine Firma wurde (BFH 20.5.2014, VII R 46/13).

Zur zitierten Entscheidung des BFH.

Abgelegt am 19.09.2014

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