Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die Zahlung eines Ausgleichsanspruches in analoger Anwendung des § 89bHGB nicht. Dies hat der BGH mit Urteil vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13, entschieden.
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