Dr. Oliver Thiemann ist jetzt auch Fachanwalt für Erbrecht

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Herr Dr. Oliver Thiemann durch Beschluss der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 07.07.2023 der Fachanwalt für Erbrecht verliehen wurde.

Aufgrund seines weiteren Fachanwaltstitels als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist er daher insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge Hauptansprechpartner bei bdp.

Abgelegt am 24.07.2023

OLG München: Umfang der Auskunftspflicht eines Vorsorgebevollmächtigten gegenüber den Erben

1. Aus dem der Erteilung der Vorsorgevollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis stand der Erblasserin ein Auskunftsanpruch gemäß § 666 BGB zu, der im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 I BGB auf die Erben übergegangen ist.

2. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 I BGB.

3. Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nur dann auf die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung berufen, wenn alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, obwohl er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Selbst wenn ihm keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, muss er sich diese bei den kontoführenden Banken beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Die Tatsache, dass ihm hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist - wie sonst auch - für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Urteil vom 06.12.2017 -

Abgelegt am 28.12.2017

OLG Hamm: Auto für Erbteil? - sittenwidriger Erbverzicht

Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2016 entschieden(Az.: 10 U 36/15) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Die Sittenwidrigkeit der Geschäfte folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien. Bereits nach ihrem Inhalt weise die Abfindung ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers auf. So werde der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Er solle insbesondere unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für die Gegenleistung gelten. Demgegenüber stehe die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Beklagte den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete. Bei der Bewertung der Gegenleistung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Alter von 25 Jahren erhalten solle und das Fahrzeug bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben werde.

Abgelegt am 25.01.2017

OLG Naumburg zum Nachweis der Gesellschafterstellung bei Tod des Gesellschafters

Mit einer recht formalen Entscheidung hat das OLG Naumburg (Urteil vom 1.09.2016, Az. 2 U 95/15) für die Praxis verdeutlicht, wie wichtig im unternehmerischen Bereich vorsorgende Regelungen sind. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass im Verhältnis zu einer GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Bestimmung (§ 16 Abs.1 GmbHG) gelte auch, wenn der dort benannte Gesellschafter verstorben sei. Die Erben, die nicht in der Liste stünden, seien daher bei Gesellschafterversammlungen nicht als Gesellschafter zu berücksichtigen. SIe könnten, solange die Liste nicht korrigiert werde, nur teilnehmen und Rechte geltend machen, wenn sie eine transmortale Vollmacht besäßen.

Auch wenn die Entscheidung sicherlich kritisiert werden kann, zeigt sich hieran, dass gerade Unternehmer zu Lebzeiten ihre Nachlassangelegenheiten dringend regeln müssen, damit die Erben nicht im Erbfall - jedenfalls im Zeitraum kurz nach dem Tod - von der Geltendmachung ihrer (unternehmerischen) Rechte ausgeschlossen sind.

Abgelegt am 21.12.2016

Eine Erbengemeinschaft wird nicht durch Übergang aller Erbteile auf Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.10.2015, Aktenzeichen V ZB 126/14 entschieden, dass in Fällen, in denen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber übertragen, eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen entsteht. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz “in Erbengemeinschaft” als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich. Der Gesetzgeber hat die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis mit der Folge ausgestaltet, dass ein Miterbe nach § 2033 Abs. 2 BGB über „seinen Anteil“ an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen kann (vgl. Prot. Bd. V, 1899, S. 835 f. u. 838); das gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur (noch)  aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht.

Abgelegt am 22.12.2015

Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf (OLG Hamm 11.9.2015, 15 W 142/15).

Abgelegt am 16.11.2015

Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Viele Menschen wünschen, dass sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit von Vertrauenspersonen umsorgt werden. Hierzu bietet sich die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht an. Sinnvollerweise sollte diese notarielle beurkundet werden. In der Praxis stellt sich dann häufiger die Frage, ob und wie eine solche Vollmacht widerrufen werden kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 674/14 folgende Leitsätze erlassen:

1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiget Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist.
2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.

Abgelegt am 08.09.2015

Gelegentliche Nutzung zweier Räume durch den Erben rechtfertigt keine Steuerbefreiung für Familie

Eine gelegentliche Nutzung zweier Räumen durch einen Erben reichen nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung für Familienheime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus. Unerheblich ist dabei, ob die Erbin lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das Alleineigentum an dem Grundstück erworben hat. Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellte keine “Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” dar (Hessisches FG 24.3.2015, 1 K 118/15).
Zur zitierten Quelle…

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Januar 2010 verstorbenen Vaters, nachdem ihre Mutter als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen hat. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin für den im Nachlassvermögen befindlichen Miteigentumsanteil von ½ an dem Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geltend. Sie war der Ansicht, es handele sich auch nach dem Tod des Erblassers weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung des zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum durch sie an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzecken dar. Insoweit sei § 4 S. 2 EigZulG entsprechend anzuwenden.

Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nicht die beantragte Steuerbefreiung. Die Behörde war der Ansicht, die unentgeltliche Überlassung des Wohnungseigentumsanteils an die Mutter stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dar. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 32/15 anhängig.

Die Gründe:
Hinsichtlich des Miteigentumserwerbs an der Wohnung lagen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Familienheime i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht vor.

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bleibt u.a. der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und zum anderen deren Fläche die Größe von 200 qm nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nach BFH-Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert eine verfassungsrechtlich gebotene, einschränkende Auslegung der Steuerbefreiung zudem, dass sich in der erworbenen Wohnung der “Mittelpunkt” des familiären Lebens befindet (Urt. v. 18.7.2013, Az.: II R 35/11). Das FG München hat diese Rechtsprechung auf den Begriff der Selbstnutzung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG übertragen (Urt. v. 22.10.2014, Az.: 4 K 2517/12). Dies entspricht auch den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien. Infolgedessen reichte die von der Klägerin vorgetragene “gelegentliche Nutzung” zweier Räumen durch sie für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus. Unerheblich war dabei, dass die Klägerin lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das Alleineigentum an dem Grundstück erworben hatte.

Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellte keine “Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” der Klägerin dar. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 4 S. 2 EigZulG kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber - abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG - im EigZulG die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als “Sonderfall” geregelt hatte. Anhaltspunkte für eine planwidrige Reglungslücke in der Steuerbefreiungsvorschrift, die eine Ausdehnung des Begriffs der Selbstnutzung auf die unentgeltliche Überlassung an Angehörige rechtfertigen könnten, finden sich weder im ErbStG selbst, noch in den Gesetzesmaterialien.

Abgelegt am 09.06.2015

BGH: Über Testamentsvollstreckervermerke in der Gesellschafterliste

Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben einer Gesellschafterliste, weshalb ein Registergericht die Aufnahme in das Register ablehnen darf. Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.

Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt (BGH, Beschluss vom 20. September 2011-II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10 mwN; Bayer, GmbHR 2012, 1, 7). Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.

Ein Bedürfnis zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben. Selbst zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der Testamentsvollstreckervermerk weder erforderlich noch hilfreich. Ein Bedarf für einen solchen wird letztlich auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der BGH zwar für den Kommanditanteil ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks anerkannt (BGH-Beschl. v. 14.2.2012, Az.: II ZB 15/11). Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, Dritten verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Dies entscheid der BGH mit Beschluss vom 24.2.2015, Aktenzeichen II ZB 17/14.

Abgelegt am 02.04.2015

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