Viele Menschen wünschen, dass sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit von Vertrauenspersonen umsorgt werden. Hierzu bietet sich die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht an. Sinnvollerweise sollte diese notarielle beurkundet werden. In der Praxis stellt sich dann häufiger die Frage, ob und wie eine solche Vollmacht widerrufen werden kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 674/14 folgende Leitsätze erlassen:
1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiget Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist.
2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.
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