Rechtsanwalt Jens Marxmeier zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ernannt.

Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm hat Herrn Rechtsanwalt Jens Marxmeier mit Beschluss vom 31.05.20201 zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ernannt.

Abgelegt am 16.06.2021

bdp als Partnerunternehmen der Stadt Essen auf der EXPOREAL in München

Wie auch im vergangenen Jahr waren bdp vom 04.Oktober bis zum 06.Oktober 2017 als Partner-unternehmen der Stadt Essen und der EWG- Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH auf der EXPOREAL in München vertreten (weiter:www.ewg.de).

Die EXPOREAL ist die Internationale Fachmesse für Immobilien und Investoren in München. Auf dem Gemeinschaftsstand der Metropole Ruhr präsentierten sich die Städte und Kreise aus unse-rer Region (weiter: business.metropoleruhr.de). Die Messe übertraf alle Erwartungen: mehr als 40000 Teilnehmer aus 75 Ländern besuchten die 20. Internationale Fachmesse.

bdp wurde von unseren Partnern Dr. Johannes Brinkmann, Dr. Oliver Thiemann und Jens Marxmeier vertreten. Es wurden zahlreiche Gespräche mit Projektentwicklern und Investoren geführt.

Abgelegt am 09.10.2017

Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht

Gemäß Pressemitteilung vom 25.05.2016 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/8486) in den Bundestag eingebracht. Durch die geplante Neuregelung soll folgendes erreicht bzw. verbessert werden:

Besserer Verbraucherschutz für Bauherren

Bauverträge unterliegen, soweit nicht die Geltung der VOB/B gesondert vereinbart ist, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht, das “sehr allgemein gehalten” und “für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht detailliert genug” ist. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts seien “nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen”, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Als wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs nennt sie deshalb einen besseren Verbraucherschutz für Bauherren.

Einführung eines Verbraucherbauvertrages im BGB - Anordnungsrecht des Bestellers

Ferner will die Bundesregierung die allgemeine Regelung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört die Einführung der neuen Rechtsfigur eines Verbraucherbauvertrages im BGB. Unter anderem soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht erhalten, das heißt die Befugnis, Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anzuordnen. Außerdem soll das Kündigungs- und Widerrufsrecht klar geregelt werden.

Kaufrechtliche Mängelhaftung beim Einbau beweglicher Sachen wird geändert

Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Haftung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesem Fall ist der ausführende Handwerker nach geltender Rechtslage verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Dies soll mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert werden.

(Quellen: Verlag C.H. Beck/ibr-Online)

Abgelegt am 27.05.2016

Bauvertragsrecht: Fälligkeit des Werklohns auch ohne Abnahme?

Die Abnahme einer Werkleistung ist von zentraler Bedeutung im Bau- und Werkvertragsrecht und hat den Zweck, zu klären, ob die vom Auftragnehmer ausgeführte Leistung der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Mit Abnahme endet das Erfüllungsstadium des Vertragsverhältnisses. Sie führt u.a. auch zur Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers. Ein Werklohnanspruch wird aber auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis daher in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt. Dann gilt allerdings, wenn der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht abnimmt, dass seine Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen verjähren (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – VII ZR 347/13).

Abgelegt am 11.03.2016

Planungsbedingte Baumängel: Freistellungsanspruch des Architekten gegen den Fachplaner

Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem am 24.02.2016 veröffentlichten Urteil vom 28.01.2016 entschieden (BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14).

Abgelegt am 24.02.2016

BGH: Recht zur Verweigerung der Zahlung des Werklohns trotz Verjährung der Mängelansprüche

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte (BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14).

Abgelegt am 15.01.2016

BGH zur Bindungswirkung einer Architketenhonorarschlussrechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13 folgendes entschieden:

1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = IBR 2009, 35).

Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran könne er aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung des Architekten ergebe sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen der Beklagte im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kläger keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass tatsächliche Dispositionen, die der Auftraggeber im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat, keine notwendige Voraussetzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung seien. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und nach Erteilung einer Zahlungsquittung sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass dieser sich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe. Weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nachforderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.

Abgelegt am 14.12.2015

Anwendbarkeit der Makler- u. Bauträgerverordnung bei Grundstücksübereignung durch einen Dritten

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.03.2015 (Az, 9 U 1662/11) entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht zwingend darauf ankomme, dass das Grundstück durch den Werkunternehmer selbst übertragen wird. Es genügt vielmehr, wenn die Übereignung auf den Erwerber durch ein anderes Unternehmen im Zuge der Bauausführung erfolgt, sofern Werkunternehmer und Grundstücksverkäufer bei der Vermarktung zusammenwirken und demzufolge der Grundstücksverkäufer im Lager des Werkunternehmers steht (hier: Angebot des Hauses in einem Prospekt zu einem Gesamtpreis inklusive Grundstück).

Eine der MaBV widersprechende Fälligkeitsvereinbarung ist gem. §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134
BGB unwirksam, sodass der Werkunternehmer seine Vergütung erst nach Abnahme des
Werkes beanspruchen kann.

 

Zu den Details der Entscheidung des OLG:

Die Parteien streiten um eine Werklohnforderung sowie Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages. Auf die tat¬sächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin hat das klageabweisende Urteil durch Berufung angefochten und verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Sie trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen vor:
Die Klägerin rügt vor allem fehlerhafte Rechtsanwendung durch das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Auffassung, dass auf den Werkvertrag die MaBV nicht anwendbar sei, da es sich vorliegend nicht um ein Bauvorhaben im Sinne der MaBV handele. Der Vertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten sei ein Werkvertrag, der Grundstückskaufvertrag, der zwischen den Beklagten und der x GmbH geschlossen worden sei, sei davon unabhängig.
Eine Bauherreneigenschaft sei der Klägerin abzusprechen, da die Beklagten in erheblichem Umfang hinsichtlich Art und Umfang des Baus bei der Bauausführung mitbestimmt hätten. Weiter scheitere die Anwendbarkeit der MaBV daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Das Erstgericht habe zu Unrecht die MaBV auf das vorliegende Werkvertragsverhältnis angewandt. Fehlerhaft habe das Gericht zusätzlich den Grundsatz des „venire contra factum proprium” verkannt, da der streitgegenständliche Vertragsentwurf auch auf Wunsch der Beklagten in der dann gültigen Fassung vereinbart worden sei. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die unberechtigten Mängelrügen der Beklagten keinen Kündigungsgrund für die Beklagten begründen.
Zu der Höhe der Restfertigungsstellungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB, die durch die Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemacht worden waren, wendet sich die Klägerin insgesamt nur noch gegen 3 Posten, nämlich gegen den Punkt Entsorgung Erdaushub und Wurzelstock, den Punkt Fensterläden und den Punkt Estricharbeiten. Zu den Kosten für die Entsorgung des Erdaushubs und den Wurzelstock meint die Klägerin, dass nicht erkennbar sei, woraus diese Kosten resultieren sollten. Die Kostenermittlung für die Estricharbeiten dürften sich nach Auffassung der Klägerin nicht an den Vorschriften für Altbauten orientieren und hinsichtlich der Fen-sterläden meint die Klägerin, dass diese im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten gewesen seien. Zu dem Vortrag der Klägerin wird im Übrigen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.04.2011 sowie auf die weiteren Ausführungen vom Schriftsatz vom 17.07.2012 sowie den Schriftsatz vom 19.02.2013 verwiesen.

Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.3.2011, Aktenzeichen 24 0 1333/09 wird
aufgehoben. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 79.204,34€ nebst Zinsen in Höhe von 5 😝unkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte sind der Auffassung, dass die MaBV anwendbar sei und dass die Kündigungen, die von der Klägerin ausgesprochen wurden, unwirksam gewesen seien. Bei den Mehrkosten sei kein enger Prüfungsmaßstab anzuwenden sei, es gelte nur bei einer groben Verletzung ein Mit-verschulden nach § 254 BGB. Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Beklagtenseite verwiesen, Schriftsatz vom 20.6.2011, 15.5.2012 und Schriftsatz vom 27.11.2012

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Werklohnanspruch gemäß § 631 BGB in Verbindung mit VOB/B zu in Höhe von 54.715,64 €, wie zutreffend vom Erstgericht festgestellt. Dieser ist jedoch durch Aufrechnung der Beklagten in selbiger Höhe wegen eines Anspruchs auf Ersatz der Restfertigstellungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B analog erloschen. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB i.V.m. VOB/B. Vorliegend bestanden 2 Verträge, die insgesamt auf die Errichtung einer Doppeihaushälfte abzielten. Im Werkvertrag vom 09.06.2007 (Anlage K 1) war die schlüsselfertige Erstellung der Doppelhaushälfte gemäß § 4 des Vertrages Planung und Bauleitung bei der Klägerin vorgesehen. Der Grundstücksvertrag datiert vom 12.06.2007 und wurde erst nach dem Werkvertrag geschlossen (Anlage K 38). Vertragspartner hier war die x GmbH. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB. Beide Verträge standen in einem Bezug zueinander, da in § 11 des Werkvertrages die Parteien die Nichtigkeit desselben vereinbarten für den Fall, dass der Grundstückserwerb x durch die Beklagten nicht zustande käme. Im Grundstücksvertrag findet sich eine Bezugnahme auf den Werk¬vertrag, da die 4. Kaufpreisrate nach dem vorgelegten Kaufvertrag erst nach Fertigstellung bzw. Bezugsfertigkeit anfallen sollte, spätestens zum 30.08.2008. Dieser Werkvertrag wurde nicht wirksam durch die Klägerin gekündigt durch die Kündigung vom 28.02. sowie die weitere Kündigung vom 19.03.2008 (Anlagen K 32 und K 36). Ein Kündigungsgrund stand der Klägerin nicht zu. Die Kündigungen erfolgten durch die Klägerin aufgrund des Ausbleibens der 4. und 5. Rate der Zahlungen gemäß dem oben genannten Werkvertrag zu unrecht. Diese Ratenzahlungsvereinbarung gemäß Werkvertrag war unwirksam, da sie gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstößt. Die Kündigungen waren daher nicht rechtmäßig.
Nach Auffassung des Senats ist die MaBV auf die konkrete Fallgestaltung anwendbar. Die Klägerin fällt als Gewerbetreibende in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Nr. 3 GewO (zum Zeitpunkt der Vertragsgestaltung noch § 34 Abs. 1 Nr. 4 GewO im Stand von 2009), da jedenfalls die Klägerin als Bauherrin im Sinne von § 4 a des § 34 GewO anzusehen ist. Die Verträge fallen in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 MaBV, da auch hier den Beklagten als Auftraggeber erst das Eigentum an dem Grundstück im Laufe der Bauausführung übertragen werden sollte. Es kommt bei der Auslegung des Abs. 1 zu § 3 MaBV nicht zwingend darauf an, dass das Grundstück durch den Unternehmer selbst übertragen sein muss (so auch Grziwotz, 2. Aufl. 2012, Kommentar zur MaBV, Rn. 12 zu § 3).

2. Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 waren im konkreten Fall erfüllt . Ist der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht Eigentümer, sondern erwirbt er erst noch das Eigentum, so ist die MaBV und damit § 3 MaBV anwendbar. Vom Regelungsgehalt der Vorschrift sollen die Fällen umfasst sein, bei denen der endgültige Eigentumserwerb solange aufgeschoben, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises und des Werklohns erfolgt ist, wie auch hier im vorliegenden Fall.

3. Es kommt nach hiesiger Auffassung bei der Auslegung des Abs. 1 zu § 3 MaBV nicht zwingend darauf an, dass das Grundstück durch den Unternehmer selbst übertragen sein muss. Hierfür sprechen 2 Gründe: Zum einen sind die Verträge, wie schon vom Landgericht zutreffend festgestellt, als Einheit zu betrachten, so dass die Eigentumsverschaffung in einem einheitlichen Vertrag hätte erfolgen können. Anbieter des Projekts und auch Grundlage für die beiden Verträge, sowohl Grundstücksverkaufsvertrag als auch Werkunternehmervertrag, war das Angebot eines Prospektes durch die x in diesem Prospekt war das Haus zu einem Gesamtpreis angeboten worden (vgl. Anlage B 100). Die Aufspaltung der Verträge mit zwei unterschiedlichen Vertragspartnern kann nicht zwingend nachvollzogen werden, da die Grundstücksverkäufer und bauausführende Klägerin beide nicht im Prospekt des Bauvorhabens aufgeführt werden. In dem Prospekt findet sich eine Baubeschreibung für die Art und Weise des Baus. Auch die Reservierungsvereinbarung Anlage B 2 belegt diese Auffassung. Bereits hier wird eine Ratenzahlung für Bauabschnitte vor-gesehen, die zulässigen Raten nach § 3 MaBV werden hier im Übrigen auch bereits überschritten. Für die Beklagten als Vertragspartner war nicht erkennbar, dass es sich hier um 2 unterschiedliche Vertragspartner mit völlig voneinander unabhängigen Verträgen handeln sollte. Vielmehr stellen sich beide Verträge auch im Lichte dieses Prospektes als eine rechtliche Einheit dar.
Zum anderen ist auch für den Fall, dass die Verträge nicht als Einheit zu qualifizieren werden, § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 MaBV ergibt sich nicht zwingend, dass Gewerbetreibender und derjenige, der das Grundstück verschaffen soll, eine Person sein müssen. § 3 Abs. 1 MaBV wäre sicher auszuschließen, wenn der Auftraggeber bereits das Eigentum an dem Grundstück erworben hätte, da in diesem Fall die besonderen Risiken für den Auftraggeber gerade nicht gegeben sind, wie zutreffend in BGH NJW 1978, 1054 entschieden wurde. Die Anwendbarkeit der MaBV ist jedenfalls nur dann zu verneinen, wenn das Grundstück schon im Eigentum des Auftraggebers steht (so auch Marx, Kommentar zur MaBV, 8. Aufl., § 3 Rn. 5) Der hier gegebene Fall betrifft aber die Konstellation, dass das Eigentum am Grundstück durch einen gesonderten Vertrag mit einem Verkäufer, der jedenfalls dem Lager der Klägerin zuzurechnen ist, erst mit Erbringung der Werkleistung übertragen werden sollte. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Verträgen.
Die Klägerin war als Bauherrin im Sinne von § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO anzusehen, so dass auch der Anwendungsbereich der MaBV eröffnet war. Sie war bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens tätig. Durch die Vorgabe im Prospekt (Anlage B 100) übte sie auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Planung und den Ablauf des gesamten Geschehens aus, wenn auf die vertragliche Gestaltung letztlich durch 3 juristische Personen erfolgte. Die beiden wesentlichen Verträge Werkvertrag und Kaufvertrag wurden durch die Gestaltung der vertraglichen Bedingungen miteinander verknüpft.
Insofern kommt es auch nicht darauf an, auf wessen Wunsch die Verknüpfung entstanden ist, vielmehr ist in diesem Fall die Art und Weise der vertraglichen Gestaltung entscheidend. Im Übrigen wäre es ja auch der Klägerin ohne weiteres freigestanden, eine Vertragsgestaltung zu wählen, die den Vorgaben der MaBV entsprach, also nicht mehr als 7 Raten vorzusehen oder andernfalls von dem Projekt eben abzusehen. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines „venire contra factum proprium”. Die MaBV stellt an Gewerbetreibende gemäß § 34 c GewO erhöhte Anforderungen. Diesen Anforderungen muss der Gewerbetreibende auch nachkommen.
Konsequenz der Anwendung der MaBV ist, dass nicht der Zahlungsplan des Vertrages zum Tragen kommt, sondern sich die Fälligkeit der Zahlungen an § 641 Abs. 1 BGB orientiert (BGH NZBau 2007, 437). Der vereinbarte Zahlungsplan ist gemäß § 134 BGB nichtig. Anstelle einer gemäß § 3 Abs. 2 MaBV nichtigen Zahlungsregel tritt nicht § 3 Abs. 2 MaBV als zivilrechtliche Ersatzregelung (so auch BGH NJW 2001, 818). Denn § 3 Abs. 2 MaBV ist keine Norm des Zivilrechts, die für den Bauträger und den Erwerber die Fälligkeitsvor-aussetzungen für die Forderung des Bauträgers mit vorrangigen Geltungsanspruch vor dem Gesetzesrecht regelt (so BGH a.a.O.). Damit waren die ausgesprochenen Kündigungen durch die Klägerin nicht berechtigt. Es handelte es sich um 2 Kündigungen, nämlich die Kündigung vom 28.02.2014 sowie eine erneute Kündigung vom 19.03.2008. Diese Kündigungen waren mit dem Zahlungsverzug der Beklagten begründet. Da die Abschlags¬zahlungen nach dem Ratenplan nicht mehr wirksam waren, hängt die Fälligkeit von Teilabschnitten nach §§ 641 Abs. 1, 9 VOB/B von einer Abnahme durch die Beklagten ab. Eine solche Abnahme war hier nach dem Vortrag der Parteien nicht erfolgt. Eine außerordentliche Kündigung nach allgemeinen Regeln kam hier nicht in Betracht. Diese kann erfolgen, wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis gefährdet und eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist (Werner/Pastor, der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1773). Dies wäre insbesondere bei einer vertraglichen Pflichtverletzung durch die Beklagten anzunehmen. Die teilweise Zahlung sowie das Vorbringen von Mängelrügen, wie durch das erstin-stanzliche Urteil festgestellt, führen zu keinem außerordentlichen Kündigungsgrund. Die Differenzen zwischen den Parteien müssten hierzu ein deutliches Gewicht erlangt haben, dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen nicht.

5. Die Wirksamkeit der Kündigung durch die Beklagten hingegen wurde mit der Berufung
durch die Berufungskläger nicht mehr gesondert gerügt. Diese konnte jedoch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB erfolgen. Die Berechnung der ausstehenden Werklohnforderung wurde ebenfalls mit der Berufung nicht mehr gerügt, so dass hier eine verbleibende Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 54.715,65 € der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Auf die Frage eines Werklohnanspruchs für die ausgeführten Leistungen kommt es daher hier nicht mehr an. Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt.
Infolge der Kündigung steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Restfertigungsstellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B zu. Es ergaben sich bei erneuter Prüfung keine Anhaltspunkte, dass die Beklagten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen haben.
Hinsichtlich der Fertigungsstellungskosten rügt die Berufungsführerin noch einzelne Po
sten:

a) Berechnung der Kosten für die Entfernung der Wurzelstöcke. Hier konnte anhand der Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder in Anlage K 55 und K 56 festgestellt weden, dass sich tatsächlich Wurzelstöcke mit einem kleinen Reststamm auf dem Grundstück im Boden befanden. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich dies eindeutig. Die Wurzelstöcke befanden sich unter dem Stamm noch im Boden. Es ergibt sich damit kein Anlass von der Entscheidung des Erstgerichts abzuweichen. Da tatsächlich Wurzelstöcke entsorgt werden mussten, ergibt sich hieraus auch konsequent die Pflicht, das angefallene Erdreich zu entfernen und sogar gegebenenfalls auszutauschen. Die in Ansatz gebrachten Kosten sind deswegen in Ordnung und nachvollziehbar.

b) Die Entscheidung des Erstgerichts, für die Kostenermittlung der Estricharbeiten die Vorschriften für Altbausanierung heranzuziehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Erforderlichkeit dieser Kostenberechnung sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist zu bedenken, dass hier eben eine Bauleistung fertiggestellt werden musste, die bereits durch andere Hand-werker angefangen worden war. Dies begründet einen höheren Kostenaufwand, es ist auch praxisüblich, dass Folgeunternehmer hierfür Preisaufschläge verlangen, die dem der Kosten der Altbausanierung entsprechen. Rechtsfehler können hierbei nicht erkannt werden.

c) Es ist auch nicht der Kostenansatz für die Ersatzvornahmekosten hinsichtlich der Fensterläden zu beanstanden. Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen, Werkvertrag, Baubeschreibung und Sondernvereinbarung zum Werkvertrag ergibt sich, dass die Fensterläden zusätzlich vereinbart wurden. Insofern wird auf die Anla¬ge K 2, Ziffer 9 sowie die Baubeschreibung Anlage K 3, Ziffer 14.5 Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass die Fenster mit Klappläden ausgestattet werden sollten. Diese Vereinbarungen sind nach den genauen Vertragsbedingungen am 05.06.2007 sowie am 15.05.2007 Vertragsbestandteil geworden. Die Kosten konnten daher zutreffend angesetzt werden. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

Abgelegt am 04.12.2015

BGH: Mängelgewährleistungsansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12 mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.
Zur Presserklärung des BGH.

Abgelegt am 11.12.2013

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