Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13 folgendes entschieden:
1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = IBR 2009, 35).
Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran könne er aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung des Architekten ergebe sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen der Beklagte im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kläger keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass tatsächliche Dispositionen, die der Auftraggeber im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat, keine notwendige Voraussetzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung seien. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und nach Erteilung einer Zahlungsquittung sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass dieser sich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe. Weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nachforderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.
Ablegt unter Bau- und Architektenrecht .