• 11.03.2016

Bauvertragsrecht: Fälligkeit des Werklohns auch ohne Abnahme?

Die Abnahme einer Werkleistung ist von zentraler Bedeutung im Bau- und Werkvertragsrecht und hat den Zweck, zu klären, ob die vom Auftragnehmer ausgeführte Leistung der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Mit Abnahme endet das Erfüllungsstadium des Vertragsverhältnisses. Sie führt u.a. auch zur Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers. Ein Werklohnanspruch wird aber auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis daher in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt. Dann gilt allerdings, wenn der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht abnimmt, dass seine Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen verjähren (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – VII ZR 347/13).

Ablegt unter Bau- und Architektenrecht . Immobilienrecht .

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