• 28.12.2017

OLG München: Umfang der Auskunftspflicht eines Vorsorgebevollmächtigten gegenüber den Erben

1. Aus dem der Erteilung der Vorsorgevollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis stand der Erblasserin ein Auskunftsanpruch gemäß § 666 BGB zu, der im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 I BGB auf die Erben übergegangen ist.

2. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 I BGB.

3. Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nur dann auf die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung berufen, wenn alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, obwohl er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Selbst wenn ihm keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, muss er sich diese bei den kontoführenden Banken beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Die Tatsache, dass ihm hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist - wie sonst auch - für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Urteil vom 06.12.2017 -

Ablegt unter Erbrecht .

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