• 02.04.2015

BGH: Über Testamentsvollstreckervermerke in der Gesellschafterliste

Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben einer Gesellschafterliste, weshalb ein Registergericht die Aufnahme in das Register ablehnen darf. Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.

Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile freiwillig zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen, der entsprechend auch für die Gesellschafterliste gilt (BGH, Beschluss vom 20. September 2011-II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 10 mwN; Bayer, GmbHR 2012, 1, 7). Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.

Ein Bedürfnis zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks besteht auch nicht zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils von dem Erben. Selbst zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Geschäftsanteil ist der Testamentsvollstreckervermerk weder erforderlich noch hilfreich. Ein Bedarf für einen solchen wird letztlich auch nicht dadurch begründet, dass der Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern des Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Wegen einer solchen unmittelbaren haftungsrechtlichen Außenwirkung der Testamentsvollstreckung hat der BGH zwar für den Kommanditanteil ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks anerkannt (BGH-Beschl. v. 14.2.2012, Az.: II ZB 15/11). Bei der GmbH kommt der Gesellschafterliste aber nicht die Aufgabe zu, Dritten verlässlich darüber Auskunft zu geben, inwieweit ein Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Dies entscheid der BGH mit Beschluss vom 24.2.2015, Aktenzeichen II ZB 17/14.

Ablegt unter Erbrecht . Gesellschaftsrecht .

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