• 22.12.2015

Eine Erbengemeinschaft wird nicht durch Übergang aller Erbteile auf Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.10.2015, Aktenzeichen V ZB 126/14 entschieden, dass in Fällen, in denen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber übertragen, eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen entsteht. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz “in Erbengemeinschaft” als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich. Der Gesetzgeber hat die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis mit der Folge ausgestaltet, dass ein Miterbe nach § 2033 Abs. 2 BGB über „seinen Anteil“ an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen kann (vgl. Prot. Bd. V, 1899, S. 835 f. u. 838); das gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur (noch)  aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht.

Ablegt unter Erbrecht . Immobilienrecht .

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