Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters soll diesen bei Beendigung des Handelsvertreterertrages dafür entschädigen, dass die von ihm für das Unternehmen geworbenen Kunden auch zukünftig Umsatz mit dem Unternehmen tätigen. In Konsequenz dessen verneint der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.2.2015, AZ VII ZR 315/13 einen Ausgleichsanspruch, wenn das Unternehmen die Kundendaten des Handelsvertreters, hier Vertragshändlers, zukünftig nicht nutzen darf.
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