In einer Entscheidung des OLG Stuttgart v. 15.3.2017 – 14 U 3/14 war hinsichtlich der Abfindung gesellschaftsvertraglich eine „Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren“ vereinbart.
Der beauftragte Gutachter errechnete unter Anwendung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Stuttgarter Verfahrens einen Wert der Beteiligung der Beklagten in Höhe von ca. 1.000.000,00 Euro. Der tatsächliche Verkehrswert des Anteils lag bei etwa 500.000,00 Euro, Nach Ansicht des Gerichts ist eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zu leistende Abfindung nach dem im sog. „Stuttgarter Verfahren“ ermittelten Wert seines Anteils berechnet wird, grundsätzlich wirksam und für die Parteien verbindlich. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebende Anteilswert vom tatsächlichen Verkehrswert des Anteils erheblich abweicht, was vorliegend nicht angenommen wurde.
Dieses Urteil zeigt, dass Gesellschaftsverträge, insbesondere solche, deren Änderung beurkundungsbedürftig ist, von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualitität zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Klauseln zum Stuttgarter Verfahren finden sich noch in vielen Altverträgen. Kommt es hier zu einer Streitigkeit, kann das zur Existenzbedrohung für die Gesellschaft führen.Das Stuttgarter Verfahren wurde auf steuerlicher Ebene vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich für verfassungswidrig befunnden.
Ablegt unter Allgemeines Vertragsrecht . Gesellschaftsrecht .