Der abberufene Geschäftsführer einer GmbH, der zum Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist, darf nicht gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG analog eine Gesellschafterversammlung einberufen. Eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH scheidet aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage sowie der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aus. Denn Gesellschafter einer GmbH stehen dem Geschäftsführer der Gesellschaft, anders als die Aktionäre dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, weniger wie außenstehende Dritte gegenüber. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG stellt zudem eine unwiderlegliche Vermutung auf, die auch bei positiver Kenntnis der Ge-sellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt, und geht damit über den Ausgleich einer unsicheren Kenntnis und die Registerpublizität gemäß § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus. Eine analoge Anwen-dung ergibt sich auch nicht aus der - nicht umgesetzten - Erwägung des Regierungsentwurfs von 1973 (vgl. BT-Drucks. 7/253, S. 131), eine dem § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Regelung zu schaffen. Der bloße Verweis in § 241 Nr. 1 AktG auf § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG führt zudem nicht zu einer entspre-chenden Anwendung der Vorschrift auf die GmbH.
Dies entschied der BGH mit Urteil vom 8. November 2016 (Aktenzeichen II ZR 304/15).
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