Im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen die Insolvenzschuldner regelmäßig nach 6 Jahren die sog. Restschuldbefreiung. D.h. alle bei Insolvenzeröffnung bestehenden Forderungen, die nicht im Rahmen der Insolvenz befriedigt wurden, sind von Gesetzes wegen erlassen. Hierdurch soll dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/!4 entschieden, dass ein formularmäßiger Verzicht gegenüber einem Gläubiger auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Gläubiger können also in AGB die Restschuldbefreiung nicht ausschließen.
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