• 10.02.2016

Beschaffenheit von Kaufsachen bei notarieller Beukundung

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 6.11.2015, V ZR 78/14) sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit eines Grundstückes grundsätzlich nur dann als vereinbart anzusehen, wenn dies im notariellen Kaufvertrag seinen Niederschlag findet. Etwaige Angaben im Vorfeld (etwa in Exposées) reichen hierfür nicht aus, da die notarielle Urkunde alle Abreden der Parteien beinhalten muss. Daher sollten Käufer den Notar bei Vertragserstellung genau darüber informieren, was für sie zwingend als Beschaffenheit vereinbart werden soll.

Ablegt unter Allgemeines Vertragsrecht . Immobilienrecht .

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