Mit Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Kritik an den Leistungen eines Unternehmens gegenüber Dritten grundsätzlich zulässig ist und in der Regel keine Kreditgefährdung darstellt. Anders ist dies nur, wenn es sich um Schmähkritik handelt.
Ablegt unter Allgemeines Vertragsrecht .