• 22.06.2021

Anhusten in Zeiten von Corona

Das LAG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 Az.: 3 Sa 646/20 aus, dass wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht,  dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung, so dass eine Kündigung grundsätzlich ohne Abmahnung gerechtfertigt sei.Der Kläger obsiegte nur deshalb mit seiner Kündigungsschutzklage, weil der Arbeitgeber seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllen konnte.

Ablegt unter Arbeitsrecht .

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