Am 23.04.2020 hat der Bundestag das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen. Die geplante Neuregelung muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit sie in Kraft treten kann.
Das Gesetz sieht vor, dass die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben weiter verbessert wird. Bei Qualifizierung größerer Teile der Belegschaft steigen die Fördersätze um weitere 10%. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung sollen durch weitere Fördersätze i.H.v. 5% honoriert werden. Diese Förderleistungen könnten nach dem Gesetz ab 2021 vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Hierdurch sollen die Prozessevereindfacht werden. Die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen soll von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt werden.
Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten nach der Neuregelung einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss müsse die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Nach dem Gesetz kann auch eine Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.
Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung könne Videotelefonie genutzt werden.
Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien während der Corona-Pandemie werde sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende 2020 auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden könnten. Entsprechendes gelte für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres könnten Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden. Die Bundesregierung werde ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss. Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt nach dem Geset ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig. Die Regelungen würden mit zeitlichen Abständen in Kraft treten, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben. Es bleibt unmehr die Beratung im Bundestag abzuwarten.
Ablegt unter Arbeitsrecht .