Grundsätzlich sind Grundstücksschenkungen nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage aber ungeachtet dessen der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist dabei, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.6.2016, Aktenzeichen V R 46/15.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Mit notariell beurkundetem Vertrag aus März 2012 erlangte er im Wege einer Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die zu diesem Zeitpunkt fast 90 Jahre alte Schenkerin behielt sich das dingliche Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss des Hauses sowie zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräume und Einrichtungen vor.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf 428 € fest. Als Bemessungsgrundlage legte die Behörde den Kapitalwert des Wohnungsrechts i.H.v. 17.128 € (Jahresmietwert 4.200 € x Vervielfältiger 4,078) zugrunde und rechnete diesen hälftig dem Kläger zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Gericht war der Ansicht, die Grundstücksschenkung sei zwar grundsätzlich nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Eine Ausnahme gelte nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG aber bei einer Schenkung unter Auflage. Der Wert der Auflage unterliege der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar sei.
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