Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung (WEG-Abrechnung) noch nicht vorliegt. Nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er auch nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Regelung ist dagegen gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
Ablegt unter Mietrecht . Wohnungseigentumsrecht .