• 19.01.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbr

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt daher die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Eine Bank kann daher nur Verzugszinsen, nicht aber weitere Nichterfüllungsschäden bei der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens verlangen. Damit hat der Bundesgerichtshof eine hochstrittige Rechtsfrage zugunsten - auch vertragswidrig handelnder - Verbraucher entschieden.

Ablegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

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