• 27.01.2015

Das arbeitsgerichtliche Verfahren

Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig: zunächst das Arbeitsgericht – in der Regel am Betriebsort (1. Instanz) –, bei Berufung dann das Landesarbeitsgericht (2. Instanz), schließlich bei Revision das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz).

Drei-Wochen-Frist: Gegen eine Kündigung bzw. das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden (§ 4 KSchG, § 17 TzBfG).

Der sog. Beschleunigungsgrundsatz des § 9 I ArbGG ermahnt alle drei Instanzen ausdrücklich, die Verfahren zügig durchzuführen. Verfahren über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind dabei vorrangig vor anderen durchzuführen (§ 61a ArbGG).

Die verpflichtende Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden Richter soll die gewünschte Einigung zwischen den Parteien (Kläger und Beklagtem) befördern (§ 54 I ArbGG). Erst wenn der gütliche Einigungsversuch erfolglos bleibt, kommt es zur „streitigen Verhandlung“ vor der Kammer, an der als Beisitzer auch je ein ehrenamtlicher Richter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite mitwirken.

Ein Vergleich, d.h. eine „gütliche Einigung“, soll auch in der Verhandlung selbst angestrebt werden (§ 57 II ArbGG), weil er eher den Rechtsfrieden herstellt als ein Endurteil. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich enthält häufig einen Widerspruchsvorbehalt innerhalb einer bestimmten Frist, so dass die Zustimmung von jeder der beiden Parteien widerrufen werden kann.

In der 1. Instanz besteht keine Anwaltspflicht. Der Kläger kann sich bei der Formulierung seiner Klage von der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts helfen lassen. Er erhält dort allerdings keine Rechtsberatung.

In der 1. Instanz besteht Kostentragungspflicht: jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens. Die Gerichtskosten hat die unterlegene Partei zu tragen.

Da das Arbeitsgericht auf Basis der vorgebrachten Tatsachen der Parteien entscheidet und nicht selbst ermittelt, ist eine gute anwaltliche Beratung und Prozessvertretung sehr zu empfehlen.

Ablegt unter Arbeitsrecht .

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