Am 01.05.2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Damit erhält der Energieausweis mehr Bedeutung: Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten will, ist künftig verpflichtet, den Energieausweis bei Besichtigungen vorzulegen. In neu ausgestellten Energieausweisen wird künftig außerdem eine Effizienzklasse für die Immobilie angegeben.
Vorlagepflicht für Energieausweis – Angabe der Effizienzklasse in neuen Ausweisen
Wie die Bundesregierung informiert, sieht die EnEV 2014 unter anderem folgende Neuerungen vor: Bei Besichtigungen im Rahmen eines Verkaufs oder einer Vermietung einer Immobilie muss der Energieausweis potentiellen Käufern oder Mietern unaufgefordert vorgelegt werden. Ferner müssen neu ausgestellte Energieausweise für die Immobilie – wie bei Elektrogeräten und Fahrzeugen – eine Effizienzklasse ausweisen. Die Skala im Energieausweis für Gebäude reicht von «A+» bis «H». A und B entsprechen dabei künftigen Neubaustandards.
Erweiterung der Austauschpflicht für Heizkessel
Ab 2015 dürfen sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen von der Austauschpflicht sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit besonders hohem Wirkungsgrad.
Höhere Effizienzanforderungen für Neubauten ab 2016
Für Neubauten gelten ab dem 01.01.2016 strengere energetische Anforderungen. Der Energieverbrauch soll sich um weitere 25% verringern. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um durchschnittlich 20% sinken.
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