Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Handynummer mitzuteilen. Das LAG Thüringen begründet seine Entscheidung vom 16.05.2018 (6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17 damit, dass auch auf anderem Weg sichergestellt werden kann, den Arbeitnehmer im Notfall erreichen zu können. Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG sich positionieren wird.
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