Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haften für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Entscheidend für die Kostentragungspflicht ist nicht der Zeitpunkt des Beschlusses, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umlage. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit ist eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Einer Zahlungspflicht steht nicht im Wege, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor ein Erwerber als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde (dies entschied der BGH mit Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16).
Ein Wohnungseigentümer muss die Beitragsvorschüsse leisten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sogenannte „Fälligkeitstheorie“). So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) fußen,und zwar auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss, durch den die Nachforderungen begründet wurden, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist. Für Verbindlichkeiten, die noch vor dem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber demgegenüber nicht.
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