Arbeitnehmer*innen trifft eine vertragliche Nebenpflicht, am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bereitgestellte Masken zu Tragen. Ein Gesichtsvisier ist zum Schutz anderer Arbeitnehmer*innen und des Publikumsverkehrs nicht gleichermaßen geeignet.(ArbG Berlin, 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20; ArbG Berlin Pressemitteilung Nr. 34/20).
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