• 09.02.2022

Pflichtpraktikum - Mindestlohn?

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21 haben Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bereits das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 16. März 2021 – 8 Sa 206/20 die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgeicht führt aus, dass das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG verpflichtet ist, da die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass eine Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, soweit diese Universität staatlich anerkannt ist. Durch die staatliche Anerkennung sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Ablegt unter Arbeitsrecht .

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