Mit Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 134/15, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Beratung zum Erwerb einer fremdgenutzten Wohnung zur Altersvorsorge, die über eine langfristige Finanzierung erfolgt, seitens des Beraters auch auf den Wegfall von Steuervorteilen im Alter hinweisen muss. Dies betrifft insbesondere die Beratung durch windige Unternehmen zum Erwerb von Schrottimmobilien, die Kunden mit der Behauptung ködern, durch die Möglichkeit des Abzuges der Schuldzinsen, finanziere sich der Erwerb letztlich von selbst. Zum Urteil
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