In einem Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof am 07.02.2018 (VIII ZR 189/17) die Rechte von Mietern gestärkt. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Rahmen der Jahresabrechnung von den Mietern eine Nachzahlung von über 5.000,00 € für angeblich entstandene Heizkosten von den Mietern verlangt. Obwohl die hier relevante Wohnung weniger als 1/7 der gesamten Fläche des Heizkreises betrug, beliefen sich die damit geltend gemachten Heizkosten auf 42 % - 47 % der Verbräuche innerhalb der insgesamt beheizten Fläche.
Der BGH stellte anhand dieses Falls nun klar, dass zum einen es dem Vermieter obliegt, dazulegen und zu beweisen, dass die von ihm geforderte Nachzahlung aufgrund einer richtigen Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Kosten beruht. Zum anderen bestätigte er das Recht des Mieters in solchen Konstellationen auch Einsicht in die Verbrauchsabrechnung der im selben Heizkreis befindlichen anderen Mieteinheiten einzusehen, um die Plausibilität der ihm erteilten Abrechnung nachvollziehen zu können.
Nähere Informationen können der offiziellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entnommen werden.
Ablegt unter Mietrecht .