• 07.11.2018

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (Az. 5 AZR 553/17) entschieden, dass die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet.

Dabei lag dem Bundesarbeitsgericht folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10.08. bis zum 30.10.2015 war er auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte ihm die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Im Rahmen der Revision hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten sind, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Grundsätzlich ist dabei die Reisezeit erforderlich, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass dem Bundesarbeitsgericht ausreichende Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers fehlten und das Bundesarbeitsgericht somit nicht abschließend entscheiden konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Ablegt unter Arbeitsrecht .

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