Objektive Leistungshindernisse - z.b. Eisglätte - die einen Arbeitnehmer daran hindern, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, fallen nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers, sondern sind als sogenanntes Wegerisiko vom Arbeitnehmer zu tragen. Er trägt das Wegerisiko und damit das Entgeltrisiko. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer werden von ihrer Leistungspflicht frei. Der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit kommen, der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen.
Ablegt unter Arbeitsrecht .