Zum 1. August 2022 sind umfangreiche Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) erfolgt. Arbeitgeber sind künftig verpflichtet gegenüber dem Arbeitnehmer ergänzende Auskünfte zu erteilen. So sind spätestens mit dem ersten Arbeitstag genaue Informationen zum Arbeitsentgelt und zu den Arbeitszeiten schriftlich und unterschrieben zur Verfügung zu stellen. Informationen zu dem genauen Arbeitsort und die genaue Tätigkeitsbeschreibung, müssen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn, ebenfalls in Schriftform, dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Der bisherige Pflichtenkatalog des § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz a.F. wird ebenfalls erweitert. Vieles ist im schriftlichen Arbeitsvertrag zu beachten:
Das Enddatum eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit, sofern eine solche vereinbart ist,die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschlägen, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie Art der Auszahlung, die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen, die Rahmenbedingungen bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des TzBfG, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, Umfang des Anspruchs auf Teilnahme an bereitgestellten Fortbildungen, sofern eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger besteht, den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers, Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen…etc. Auch für Altverträge gelten die erweiterten Auskunftspflichten. Ein Verstoß gegen diese neuen Informationspflichten, kann mit Bußgeldern bis zu 2.000 EUR pro Einzelfall geahndet werden. Dessen ungeachtet sind ohnehin bestehende Erfordernisse wie beispielsweise aus dem TzbfG zu berücksichtigen.
Ablegt unter Arbeitsrecht .