• 30.10.2015

Zum Belehrung über die Handelbarkeit von Kapitalanlagen

Im Bereich der Anlageberatungshaftung wird den beratenden Kreditinstituten häufig vorgeworfen, sie hätten nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass eine sog. “geschlossene” Beteiligung kaum handelbar sei und das Kapital hierdurch langfristig gebunden ist.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2015, III ZR 385/14 ist der Hinweis in einem Emmissionsprospekt, wonach ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht vorhanden sei, eine hinreichende Aufklärung.

Ablegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

Nach oben