Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen
Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem
Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der
verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur
Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt (BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - V ZB 43/15).
Ablegt unter Immobilienrecht .