• 31.08.2015

Zur Reichweite einer Vorsorgevollmacht

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Kreditinstitute sich weigern, Vorsorgevollmachten als hinreichende Legitimation für Verfügungen über das Konto des Vollmachtgebers zu akzeptieren. Vielfach wird darauf verwiesen, dass hierzu eine spezielle Bankvollmacht entsprechend dem jeweiligen Formular zu verwenden sei. Dieser Praxis erteilt das LG Detmold in seinem Urteil vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14 eine klare Absage, indem es judiziert:
1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn dieser keine besondere Bankvollmacht erteilt hat.
2. Macht eine Bank die Verfügung eines Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.

Ablegt unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

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