Das Jahr 2016 ist ein Schaltjahr mit 366 Tagen. Es begann an einem Freitag und endet an einem Samstag. Es ist ein sicher turbulentes Jahr, in dem sich vieles verändert hat.
Wir möchten Ihnen, liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde, auch in Zukunft als verlässlicher Partner sicher zur Seite stehen.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen, das Sie 2016 in uns gesetzt haben und wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine gesegnete Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2017.
Mit einer recht formalen Entscheidung hat das OLG Naumburg (Urteil vom 1.09.2016, Az. 2 U 95/15) für die Praxis verdeutlicht, wie wichtig im unternehmerischen Bereich vorsorgende Regelungen sind. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass im Verhältnis zu einer GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Bestimmung (§ 16 Abs.1 GmbHG) gelte auch, wenn der dort benannte Gesellschafter verstorben sei. Die Erben, die nicht in der Liste stünden, seien daher bei Gesellschafterversammlungen nicht als Gesellschafter zu berücksichtigen. SIe könnten, solange die Liste nicht korrigiert werde, nur teilnehmen und Rechte geltend machen, wenn sie eine transmortale Vollmacht besäßen.
Auch wenn die Entscheidung sicherlich kritisiert werden kann, zeigt sich hieran, dass gerade Unternehmer zu Lebzeiten ihre Nachlassangelegenheiten dringend regeln müssen, damit die Erben nicht im Erbfall - jedenfalls im Zeitraum kurz nach dem Tod - von der Geltendmachung ihrer (unternehmerischen) Rechte ausgeschlossen sind.
Am Freitag, 25. November 2016, um 10.00 Uhr veranstaltet Brinkmann_Dewert den diesjährigen Workshop Arbeitsrecht im Atlantic Congress Hotel Essen, Norbertstr. 2a, 45131 Essen.
Dr. Klaus Dewert, Dr. Stefanie Hüsken und Christina Denker geben gemeinsam mit dem Gastreferenten Dr. Guido Jansen (Vorsitzender Richter am LAG Hamm) ein Update zu der aktuellen Rechtsprechung der Themenbereiche verhaltensbedingte Kündigung und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Sie erhalten einen Überblick zur Abgrenzung Fremdpersonaleinsatz - Arbeitnehmerüberlassung - Werk-/Dienstvertrag und werden über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderzahlung und im Urlaubsrecht informiert.
Veröffentlicht am 14.11.2016 unter Kategorie Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 134/15, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Beratung zum Erwerb einer fremdgenutzten Wohnung zur Altersvorsorge, die über eine langfristige Finanzierung erfolgt, seitens des Beraters auch auf den Wegfall von Steuervorteilen im Alter hinweisen muss. Dies betrifft insbesondere die Beratung durch windige Unternehmen zum Erwerb von Schrottimmobilien, die Kunden mit der Behauptung ködern, durch die Möglichkeit des Abzuges der Schuldzinsen, finanziere sich der Erwerb letztlich von selbst. Zum Urteil
Auf der diesjährigen EXPO Real 2016 waren Brinkmann_Dewert als Partner der Stadt Essen am Stand der Metropole Ruhr vertreten. In angenehmer Atmosphäre bestand so die Möglichkeit sich mit den Entscheidern aus der Immobilienbranche auszutauschen.
Zum 21.03.2016 wurde die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Hierdurch hat ein Paradigmenwechsel bei der Ausreichung von Finanzierungsdarlehen zum Erwerb von Grundstücken an Verbraucher stattgefunden, die den Kreditinstituten zu schaffen machen und die auch für die Verbraucher zu teilweise absurden, nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen.
Grundsätzlich sind Grundstücksschenkungen nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage aber ungeachtet dessen der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist dabei, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.6.2016, Aktenzeichen V R 46/15.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Mit notariell beurkundetem Vertrag aus März 2012 erlangte er im Wege einer Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die zu diesem Zeitpunkt fast 90 Jahre alte Schenkerin behielt sich das dingliche Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss des Hauses sowie zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräume und Einrichtungen vor.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf 428 € fest. Als Bemessungsgrundlage legte die Behörde den Kapitalwert des Wohnungsrechts i.H.v. 17.128 € (Jahresmietwert 4.200 € x Vervielfältiger 4,078) zugrunde und rechnete diesen hälftig dem Kläger zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Gericht war der Ansicht, die Grundstücksschenkung sei zwar grundsätzlich nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Eine Ausnahme gelte nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG aber bei einer Schenkung unter Auflage. Der Wert der Auflage unterliege der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar sei.