Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Handynummer mitzuteilen. Das LAG Thüringen begründet seine Entscheidung vom 16.05.2018 (6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17 damit, dass auch auf anderem Weg sichergestellt werden kann, den Arbeitnehmer im Notfall erreichen zu können. Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG sich positionieren wird.
Veröffentlicht am 10.08.2018 unter Kategorie Arbeitsrecht
Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haften für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Entscheidend für die Kostentragungspflicht ist nicht der Zeitpunkt des Beschlusses, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umlage. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit ist eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Einer Zahlungspflicht steht nicht im Wege, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor ein Erwerber als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde (dies entschied der BGH mit Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16).
Ein Wohnungseigentümer muss die Beitragsvorschüsse leisten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sogenannte „Fälligkeitstheorie“). So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) fußen,und zwar auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss, durch den die Nachforderungen begründet wurden, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist. Für Verbindlichkeiten, die noch vor dem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber demgegenüber nicht.
In einem Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof am 07.02.2018 (VIII ZR 189/17) die Rechte von Mietern gestärkt. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Rahmen der Jahresabrechnung von den Mietern eine Nachzahlung von über 5.000,00 € für angeblich entstandene Heizkosten von den Mietern verlangt. Obwohl die hier relevante Wohnung weniger als 1/7 der gesamten Fläche des Heizkreises betrug, beliefen sich die damit geltend gemachten Heizkosten auf 42 % - 47 % der Verbräuche innerhalb der insgesamt beheizten Fläche.
Der BGH stellte anhand dieses Falls nun klar, dass zum einen es dem Vermieter obliegt, dazulegen und zu beweisen, dass die von ihm geforderte Nachzahlung aufgrund einer richtigen Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Kosten beruht. Zum anderen bestätigte er das Recht des Mieters in solchen Konstellationen auch Einsicht in die Verbrauchsabrechnung der im selben Heizkreis befindlichen anderen Mieteinheiten einzusehen, um die Plausibilität der ihm erteilten Abrechnung nachvollziehen zu können.
Am 13.01.trat die Umsetzung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie II für Deutschland in Kraft. Neben den für die Kreditinstitute relevanten aufsichtsrechtlichen Änderungen ergeben sich hieraus auch zahlreiche Neurungen für Bankkunden. Die wichtigsten Punkte können wir folgt zusammengefasst werden:
1. Aus dem der Erteilung der Vorsorgevollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis stand der Erblasserin ein Auskunftsanpruch gemäß § 666 BGB zu, der im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 I BGB auf die Erben übergegangen ist.
2. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 I BGB.
3. Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nur dann auf die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung berufen, wenn alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, obwohl er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Selbst wenn ihm keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, muss er sich diese bei den kontoführenden Banken beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Die Tatsache, dass ihm hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist - wie sonst auch - für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. (Leitsätze der Redaktion)
OLG München, Urteil vom 06.12.2017 -
Veröffentlicht am 28.12.2017 unter Kategorie Erbrecht
Wie auch im vergangenen Jahr waren bdp vom 04.Oktober bis zum 06.Oktober 2017 als Partner-unternehmen der Stadt Essen und der EWG- Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH auf der EXPOREAL in München vertreten (weiter:www.ewg.de).
Die EXPOREAL ist die Internationale Fachmesse für Immobilien und Investoren in München. Auf dem Gemeinschaftsstand der Metropole Ruhr präsentierten sich die Städte und Kreise aus unse-rer Region (weiter: business.metropoleruhr.de). Die Messe übertraf alle Erwartungen: mehr als 40000 Teilnehmer aus 75 Ländern besuchten die 20. Internationale Fachmesse.
bdp wurde von unseren Partnern Dr. Johannes Brinkmann, Dr. Oliver Thiemann und Jens Marxmeier vertreten. Es wurden zahlreiche Gespräche mit Projektentwicklern und Investoren geführt.
Zum 24. mal referiert Herr Dr. Johannes Brinkmann am Essener Immobilienmarkt der Sparkasse Essen, der am 23. und 24.09.2017 stattfindet. Näher Informationen finden Sie unter hier.
Veröffentlicht am 08.09.2017 unter Kategorie Immobilienrecht