• 08.03.2018

Essener Mietspiegel 2018 ist angepasst

Der Mietspiegel für die Stadt Essen für das Jahr 2018 ist veröffentlicht und kann hier eingesehen werden.

Ablegt am 08.03.2018 unter

  • 07.02.2018

Stärkung von Mieterrechten bei zu hoher Heizkostenabrechnung

In einem Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof am 07.02.2018 (VIII ZR 189/17) die Rechte von Mietern gestärkt. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Rahmen der Jahresabrechnung von den Mietern eine Nachzahlung von über 5.000,00 € für angeblich entstandene Heizkosten von den Mietern verlangt. Obwohl die hier relevante Wohnung weniger als 1/7 der gesamten Fläche des Heizkreises betrug, beliefen sich die damit geltend gemachten Heizkosten auf 42 % - 47 % der Verbräuche innerhalb der insgesamt beheizten Fläche.

Der BGH stellte anhand dieses Falls nun klar, dass zum einen es dem Vermieter obliegt, dazulegen und zu beweisen, dass die von ihm geforderte Nachzahlung aufgrund einer richtigen Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Kosten beruht. Zum anderen bestätigte er das Recht des Mieters in solchen Konstellationen auch Einsicht in die Verbrauchsabrechnung der im selben Heizkreis befindlichen anderen Mieteinheiten einzusehen, um die Plausibilität der ihm erteilten Abrechnung nachvollziehen zu können.

Nähere Informationen können der offiziellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entnommen werden.

Ablegt am 07.02.2018 unter Mietrecht .

  • 15.01.2018

Neue gesetzliche Vorgaben für den Zahlungsverkehr

Am 13.01.trat die Umsetzung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie II für Deutschland in Kraft. Neben den für die Kreditinstitute relevanten aufsichtsrechtlichen Änderungen ergeben sich hieraus auch zahlreiche Neurungen für Bankkunden. Die wichtigsten Punkte können wir folgt zusammengefasst werden:

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Ablegt am 15.01.2018 unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

  • 28.12.2017

OLG München: Umfang der Auskunftspflicht eines Vorsorgebevollmächtigten gegenüber den Erben

1. Aus dem der Erteilung der Vorsorgevollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnis stand der Erblasserin ein Auskunftsanpruch gemäß § 666 BGB zu, der im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 I BGB auf die Erben übergegangen ist.

2. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 I BGB.

3. Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nur dann auf die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung berufen, wenn alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, obwohl er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Selbst wenn ihm keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, muss er sich diese bei den kontoführenden Banken beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen. Die Tatsache, dass ihm hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist - wie sonst auch - für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Urteil vom 06.12.2017 -

Ablegt am 28.12.2017 unter Erbrecht .

  • 09.10.2017

bdp als Partnerunternehmen der Stadt Essen auf der EXPOREAL in München

Wie auch im vergangenen Jahr waren bdp vom 04.Oktober bis zum 06.Oktober 2017 als Partner-unternehmen der Stadt Essen und der EWG- Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH auf der EXPOREAL in München vertreten (weiter:www.ewg.de).

Die EXPOREAL ist die Internationale Fachmesse für Immobilien und Investoren in München. Auf dem Gemeinschaftsstand der Metropole Ruhr präsentierten sich die Städte und Kreise aus unse-rer Region (weiter: business.metropoleruhr.de). Die Messe übertraf alle Erwartungen: mehr als 40000 Teilnehmer aus 75 Ländern besuchten die 20. Internationale Fachmesse.

bdp wurde von unseren Partnern Dr. Johannes Brinkmann, Dr. Oliver Thiemann und Jens Marxmeier vertreten. Es wurden zahlreiche Gespräche mit Projektentwicklern und Investoren geführt.

Ablegt am 09.10.2017 unter Bau- und Architektenrecht . Immobilienrecht . Mietrecht .

  • 08.09.2017

Dr. Johannes Brinkmann referiert auf dem Essener Immobilienmarkt der Sparkasse Essen

Zum 24. mal referiert Herr Dr. Johannes Brinkmann am Essener Immobilienmarkt der Sparkasse Essen, der am 23. und 24.09.2017 stattfindet. Näher Informationen finden Sie unter hier.

Ablegt am 08.09.2017 unter Immobilienrecht .

  • 08.09.2017
  • 12.06.2017

Abfindung nach Stuttgarter Verfahren trotz dem dieses überholt ist

In einer Entscheidung des OLG Stuttgart v. 15.3.2017 – 14 U 3/14 war hinsichtlich der Abfindung gesellschaftsvertraglich eine „Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren“ vereinbart.

Der beauftragte Gutachter errechnete unter Anwendung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Stuttgarter Verfahrens einen Wert der Beteiligung der Beklagten in Höhe von ca. 1.000.000,00 Euro. Der tatsächliche Verkehrswert des Anteils lag bei etwa 500.000,00 Euro, Nach Ansicht des Gerichts ist eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zu leistende Abfindung nach dem im sog. „Stuttgarter Verfahren“ ermittelten Wert seines Anteils berechnet wird, grundsätzlich wirksam und für die Parteien verbindlich. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebende Anteilswert vom tatsächlichen Verkehrswert des Anteils erheblich abweicht, was vorliegend nicht angenommen wurde.

Dieses Urteil zeigt, dass Gesellschaftsverträge, insbesondere solche, deren Änderung beurkundungsbedürftig ist, von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualitität zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Klauseln zum Stuttgarter Verfahren finden sich noch in vielen Altverträgen. Kommt es hier zu einer Streitigkeit, kann das zur Existenzbedrohung für die Gesellschaft führen.Das Stuttgarter Verfahren wurde auf steuerlicher Ebene vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich für verfassungswidrig befunnden.

Ablegt am 12.06.2017 unter Allgemeines Vertragsrecht . Gesellschaftsrecht .

  • 17.05.2017

Vortragsveranstaltung an der Westf. Wilhelms-Universität Münster

Dr. Stefanie Hüsken und Dr. Klaus Dewert referieren vom 18. Mai 2017 bis zum 20. Mai 2017 im Rahmen des Masterstudienganges “Wirtschaftsrecht & Restrukturierung” an der Westfälischen WIlhelms-Universität Münster zum Thema Arbeitsrecht.

Ablegt am 17.05.2017 unter Arbeitsrecht .

  • 10.02.2017

BFH: Sanierungserlass des BMF verstößt gegen Legalitätsprinzip

Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, teilte der BFH in einer Pressemeldung vom 8.2.2017. Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen.

In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 S 2140 8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6 S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18).Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien.

Ablegt am 10.02.2017 unter Insolvenzrecht . Steuerrecht .

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