Am 15.02.2021 ist unsere Kanzlei geschlossen. Ab dem 16.02.2021 stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt zur Verfügung.
Ablegt am 11.02.2021 unter
Objektive Leistungshindernisse - z.b. Eisglätte - die einen Arbeitnehmer daran hindern, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, fallen nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers, sondern sind als sogenanntes Wegerisiko vom Arbeitnehmer zu tragen. Er trägt das Wegerisiko und damit das Entgeltrisiko. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer werden von ihrer Leistungspflicht frei. Der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit kommen, der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen.
Ablegt am 09.02.2021 unter Arbeitsrecht .
Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.(s.Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20).
Ablegt am 18.01.2021 unter Arbeitsrecht .
Herzlichen Dank für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen! Wir wünschen Ihnen ein glückliches, erfolgreiches Jahr 2021. Bleiben Sie gesund!
Ablegt am 28.12.2020 unter
Am 23.04.2020 hat der Bundestag das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen. Die geplante Neuregelung muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit sie in Kraft treten kann.
Das Gesetz sieht vor, dass die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben weiter verbessert wird. Bei Qualifizierung größerer Teile der Belegschaft steigen die Fördersätze um weitere 10%. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung sollen durch weitere Fördersätze i.H.v. 5% honoriert werden. Diese Förderleistungen könnten nach dem Gesetz ab 2021 vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Hierdurch sollen die Prozessevereindfacht werden. Die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen soll von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt werden.
Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten nach der Neuregelung einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss müsse die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Nach dem Gesetz kann auch eine Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.
Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung könne Videotelefonie genutzt werden.
Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien während der Corona-Pandemie werde sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende 2020 auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden könnten. Entsprechendes gelte für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres könnten Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden. Die Bundesregierung werde ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss. Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt nach dem Geset ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig. Die Regelungen würden mit zeitlichen Abständen in Kraft treten, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben. Es bleibt unmehr die Beratung im Bundestag abzuwarten.
Ablegt am 30.04.2020 unter Arbeitsrecht .
In Umsetzung der allgemeinen Handlungsempfehlungen der Stadt Essen und der Landesregierung reduzieren wir unseren Publikumsverkehr auf das dringend Erforderliche. Selbstverständlich stehen wir Ihnen aber per Mail und telefonisch wie gewohnt zur Verfügung. Bleiben Sie gesund!
Ablegt am 16.03.2020 unter
Am Donnerstag, 13.02.2020 veranstaltet die Technische Akademie Wuppertal e.V. das Seminar für Fach- und Führungskräfte “Abteilung III des Grundbuches - Grundpfandrechte und Rechte an Grundpfandrechten”. Rechtsanwalt u. Notar Jens Marxmeier leitet die Veranstaltung seit mittlerweile 7 Jahren als Dozent.
Zu den Seminarinhalten zählen insbesondere praxisrelevante Themenstellungen zu Formen und Kosten der Grundschuldbestellung, Sicherungsvertrag, Abtretung, Eigentümerbriefgrundschuld, Rangverschaffung, Sicherheiten, Verpfändung, Verjährung und vieles mehr. Neben zahlreichen Praxistipps lernen Sie auch die erforderlichen Formulierungen für die Behandlung in der Praxis kennen und werden für mögliche Fehler, Probleme und deren Vermeidung sensibilisiert.
Nähere Informationen zur Veranstaltung und Buchung finden Sie unter
https://www.taw.de/taw/veranstaltung.php?opi[detailansicht][vnr]=50523104W0
Ablegt am 07.02.2020 unter Immobilienrecht .
Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sog. „qualifizierter Nachweis“ nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.
Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche als „ähnliche Regelungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gemäß § 3 Satz 2 NachwG bei Änderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollen. Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird von diesen Erleichterungen nicht erfasst.
( vgl. des BAG Pressemitteilung Nr. 36/19; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 - 3 Sa 144/17)
Ablegt am 14.11.2019 unter Arbeitsrecht .
Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 -). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.(Pressemitteilung Nr. 30/19 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 24. September 2019 - 9 AZR 481/18).
Ablegt am 09.10.2019 unter Arbeitsrecht .
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. August 2019 (7 AZR 452/17)entschieden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.(Pressemitteilung des BAG vom 23.01.2019 Nr. 3/19)
Ablegt am 14.03.2019 unter Arbeitsrecht .