• 18.12.2018

Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(Auszug der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 68/18 zum Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 -)

Ablegt am 18.12.2018 unter Arbeitsrecht .

  • 07.12.2018

Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Die Klägerin war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

 

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Ablegt am 07.12.2018 unter Arbeitsrecht .

  • 07.11.2018

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (Az. 5 AZR 553/17) entschieden, dass die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet.

Dabei lag dem Bundesarbeitsgericht folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10.08. bis zum 30.10.2015 war er auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte ihm die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Im Rahmen der Revision hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten sind, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Grundsätzlich ist dabei die Reisezeit erforderlich, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass dem Bundesarbeitsgericht ausreichende Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers fehlten und das Bundesarbeitsgericht somit nicht abschließend entscheiden konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Ablegt am 07.11.2018 unter Arbeitsrecht .

  • 12.10.2018

Dr. Oliver Thiemann referiert zur Geschäftsführer- und Vorstandshaftung

Auf dem Meeting-Mittelstand: “Geschäftsführer-Sicherheit” hielt Dr. Oliver Thiemann, Partner von BDP, einen Vortrag zur Geschäftsführerhaftung in mittelständischen Unternehmen. Näheres unter folgendem Link.

Ablegt am 12.10.2018 unter

  • 12.10.2018

BDP auf der EXPO Real 2018

Bei der diesjährigen Ausgabe der größten Immobilienmesse Europas, der EXPO Real, war BDP zum 3. Mal Standpartner der Stadt Essen. Am Stand der Metropole Ruhr wurden spannende Gespräche geführt. Hier unter anderem mit unserem OB Thomas Kufen.

Ablegt am 12.10.2018 unter

  • 13.09.2018

Rechtsanwälte Brinkmann_Dewert & Partner mbB auf der EXPO REAL 2018

Auch in diesem Jahr ist bdp wieder Standpartner der Metropole Ruhr auf Europas größter Immobilienmesse, der EXPO REAL in München.
Wir freuen uns auf interessante Gespräche und tolle Immobilienprojekte.

Ablegt am 13.09.2018 unter

  • 11.09.2018

Dr. Mario Königshofen ist seit dem 04.09.2018 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat Herrn Dr. Mario Königshofen mit Wirkung zum 04.09.2018 den Fachanwaltstitel für Bank und Kapitalmarktrecht verliehen. Damit verfügt BDP über 3 Fachanwälte im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und kann Mandanten sowohl in Einzelfragen als auch in größeren Projekten zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts beraten und begleiten.

Ablegt am 11.09.2018 unter

  • 13.08.2018

Die Weiterverwendung von Bewertungen und Likes kann bei einer Unternehmensänderung irreführend sein

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (Az. 6 U 23/17) entschieden, dass bei einer Unternehmensänderung (z.B. Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten gastronomischen Franchise-System zu einem anderen ähnlichen System) die Weiterverwendung von Bewertungen und „Likes“, die das Restaurant während der Zugehörigkeit zu dem ersten System erhalten hat, gemäß § 5 UWG irreführend ist.

Die Beklagte ließ die Bewertungen und die Likes, die die Restaurants während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erworben hatte, unverändert auch für ihre neuen „A-Restaurants“ bestehen. Damit erweckte sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienst-leistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall war.

Ablegt am 13.08.2018 unter Gewerblicher Rechtsschutz / Urheberrecht .

  • 10.08.2018

Haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Mitteilung der privaten Handynummer ihrer Arbeitnehmer?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Handynummer mitzuteilen. Das LAG Thüringen begründet seine Entscheidung vom 16.05.2018 (6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17 damit, dass auch auf anderem Weg sichergestellt werden kann, den Arbeitnehmer im Notfall erreichen zu können. Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG sich positionieren wird.

Ablegt am 10.08.2018 unter Arbeitsrecht .

  • 09.04.2018

Immobilienrecht: Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für vor dem Erwerb beschlossene Sonderumlage

Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haften für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Entscheidend für die Kostentragungspflicht ist nicht der Zeitpunkt des Beschlusses, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umlage. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit ist eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Einer Zahlungspflicht steht nicht im Wege, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor ein Erwerber als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde (dies entschied der BGH mit Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16).

Ein Wohnungseigentümer muss die Beitragsvorschüsse leisten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sogenannte „Fälligkeitstheorie“). So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) fußen,und zwar auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss, durch den die Nachforderungen begründet wurden, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist. Für Verbindlichkeiten, die noch vor dem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber demgegenüber nicht.

Ablegt am 09.04.2018 unter Immobilienrecht . Wohnungseigentumsrecht .

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