• 10.02.2017

BFH: Sanierungserlass des BMF verstößt gegen Legalitätsprinzip

Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, teilte der BFH in einer Pressemeldung vom 8.2.2017. Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen.

In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6 S 2140 8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6 S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18).Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien.

Ablegt am 10.02.2017 unter Insolvenzrecht . Steuerrecht .

  • 03.02.2017

Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter ist unabhängig von der WEG-Abrechnung

Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung (WEG-Abrechnung) noch nicht vorliegt. Nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er auch nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Regelung ist dagegen gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

Ablegt am 03.02.2017 unter Mietrecht . Wohnungseigentumsrecht .

  • 25.01.2017

OLG Hamm: Auto für Erbteil? - sittenwidriger Erbverzicht

Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2016 entschieden(Az.: 10 U 36/15) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Die Sittenwidrigkeit der Geschäfte folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien. Bereits nach ihrem Inhalt weise die Abfindung ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers auf. So werde der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Er solle insbesondere unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für die Gegenleistung gelten. Demgegenüber stehe die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Beklagte den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete. Bei der Bewertung der Gegenleistung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Alter von 25 Jahren erhalten solle und das Fahrzeug bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben werde.

Ablegt am 25.01.2017 unter Erbrecht .

  • 19.01.2017

Nur der echte, nicht der eingetragene Geschäftsführer darf eine Gesellschafterversammlung einberufen

Der abberufene Geschäftsführer einer GmbH, der zum Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist, darf nicht gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG analog eine Gesellschafterversammlung einberufen. Eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH scheidet aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage sowie der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aus. Denn Gesellschafter einer GmbH stehen dem Geschäftsführer der Gesellschaft, anders als die Aktionäre dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, weniger wie außenstehende Dritte gegenüber. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG stellt zudem eine unwiderlegliche Vermutung auf, die auch bei positiver Kenntnis der Ge-sellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt, und geht damit über den Ausgleich einer unsicheren Kenntnis und die Registerpublizität gemäß § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus. Eine analoge Anwen-dung ergibt sich auch nicht aus der - nicht umgesetzten - Erwägung des Regierungsentwurfs von 1973 (vgl. BT-Drucks. 7/253, S. 131), eine dem § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Regelung zu schaffen. Der bloße Verweis in § 241 Nr. 1 AktG auf § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG führt zudem nicht zu einer entspre-chenden Anwendung der Vorschrift auf die GmbH.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 8. November 2016 (Aktenzeichen II ZR 304/15).

Ablegt am 19.01.2017 unter Gesellschaftsrecht .

  • 17.01.2017

BGH: Zur Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. Eine notarielle Kaufvertragsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO. Solche Urkunden erbringen vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde.1 Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit2; es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist.3 Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 10.06.2016 (Aktenzeichen V ZR 295/14).

Ablegt am 17.01.2017 unter Allgemeines Vertragsrecht . Immobilienrecht .

  • 21.12.2016

“Zeit, die wir uns nehmen, ist Zeit, die uns etwas gibt.” (Ernst Ferstl)

Das Jahr 2016 ist ein Schaltjahr mit 366 Tagen. Es begann an einem Freitag und endet an einem Samstag. Es ist ein sicher turbulentes Jahr, in dem sich vieles verändert hat.

Wir möchten Ihnen, liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde, auch in Zukunft als verlässlicher Partner sicher zur Seite stehen.

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen, das Sie 2016 in uns gesetzt haben und wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine gesegnete Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2017.

Ablegt am 21.12.2016 unter

  • 21.12.2016

OLG Naumburg zum Nachweis der Gesellschafterstellung bei Tod des Gesellschafters

Mit einer recht formalen Entscheidung hat das OLG Naumburg (Urteil vom 1.09.2016, Az. 2 U 95/15) für die Praxis verdeutlicht, wie wichtig im unternehmerischen Bereich vorsorgende Regelungen sind. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass im Verhältnis zu einer GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Bestimmung (§ 16 Abs.1 GmbHG) gelte auch, wenn der dort benannte Gesellschafter verstorben sei. Die Erben, die nicht in der Liste stünden, seien daher bei Gesellschafterversammlungen nicht als Gesellschafter zu berücksichtigen. SIe könnten, solange die Liste nicht korrigiert werde, nur teilnehmen und Rechte geltend machen, wenn sie eine transmortale Vollmacht besäßen.

Auch wenn die Entscheidung sicherlich kritisiert werden kann, zeigt sich hieran, dass gerade Unternehmer zu Lebzeiten ihre Nachlassangelegenheiten dringend regeln müssen, damit die Erben nicht im Erbfall - jedenfalls im Zeitraum kurz nach dem Tod - von der Geltendmachung ihrer (unternehmerischen) Rechte ausgeschlossen sind.

Ablegt am 21.12.2016 unter Erbrecht . Gesellschaftsrecht .

  • 23.11.2016

Dr. Oliver Thiemann wird mit Wirkung zum 1.1.2017 Mitglied des Vorstandes von Haus & Grund Essen

Auf der Beiratssitzung am 16.11.2016 des Haus & Grund Essen e.V. wurde Dr. Oliver Thiemann, Partner von bdp, zum Mitglied des Vorstandes gewählt.

Ablegt am 23.11.2016 unter Allgemeines Vertragsrecht . Immobilienrecht . Mietrecht . Wohnungseigentumsrecht .

  • 14.11.2016

Workshop Arbeitsrecht 2016

Am Freitag, 25. November 2016, um 10.00 Uhr veranstaltet Brinkmann_Dewert den diesjährigen Workshop Arbeitsrecht im Atlantic Congress Hotel Essen, Norbertstr. 2a, 45131 Essen.

Dr. Klaus Dewert, Dr. Stefanie Hüsken und Christina Denker geben gemeinsam mit dem Gastreferenten Dr. Guido Jansen (Vorsitzender Richter am LAG Hamm) ein Update zu der aktuellen Rechtsprechung der Themenbereiche verhaltensbedingte Kündigung und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Sie erhalten einen Überblick zur Abgrenzung Fremdpersonaleinsatz - Arbeitnehmerüberlassung - Werk-/Dienstvertrag und werden über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderzahlung und im Urlaubsrecht informiert.

Ablegt am 14.11.2016 unter Arbeitsrecht .

  • 14.11.2016

Reichweite der Beratung beim Erwerb von Immobilien für die Altersversorgung

Mit Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 134/15, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Beratung zum Erwerb einer fremdgenutzten Wohnung zur Altersvorsorge, die über eine langfristige Finanzierung erfolgt, seitens des Beraters auch auf den Wegfall von Steuervorteilen im Alter hinweisen muss. Dies betrifft insbesondere die Beratung durch windige Unternehmen zum Erwerb von Schrottimmobilien, die Kunden mit der Behauptung ködern, durch die Möglichkeit des Abzuges der Schuldzinsen, finanziere sich der Erwerb letztlich von selbst. Zum Urteil

Ablegt am 14.11.2016 unter Bank- und Kapitalmarktrecht . Immobilienrecht .

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