• 10.02.2016

Beschaffenheit von Kaufsachen bei notarieller Beukundung

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 6.11.2015, V ZR 78/14) sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit eines Grundstückes grundsätzlich nur dann als vereinbart anzusehen, wenn dies im notariellen Kaufvertrag seinen Niederschlag findet. Etwaige Angaben im Vorfeld (etwa in Exposées) reichen hierfür nicht aus, da die notarielle Urkunde alle Abreden der Parteien beinhalten muss. Daher sollten Käufer den Notar bei Vertragserstellung genau darüber informieren, was für sie zwingend als Beschaffenheit vereinbart werden soll.

Ablegt am 10.02.2016 unter Allgemeines Vertragsrecht . Immobilienrecht .

  • 26.01.2016

Bundesgerichtshof entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Bankin

Im Bereich des Online-Banking und der Nutzung von EC-Karten war nach der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie zweifelhaft, ob Kreditintitute sich noch darauf berufen konnten, dass bei unberechtigten Abbuchungen der Beweis des ersten Anscheins für eine Autorisierung also für eine Freigabe durch den Nutzer spricht. Dies war vorher nahezu durchgängig angenommen worden, wenn die Autorisierung mittels der richtigen PIN und TAN bzw. mittels der richtigen Karte und PIN erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat nun auch für die neue Rechtslage das Bestehen eines solchen Anscheinsbeweises durch Urteil vom heutigen Tage nicht grundsätzlich verneint, präzisiert aber, wann ein solcher Beweis erschüttert sein kann.

Nachfolgend die Pressemitteilung des BGH

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Ablegt am 26.01.2016 unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

  • 21.01.2016

BGH: Sondereigentum richtet sich nach dem im Grundbuch befindlichen Aufteilungsplan

Durch Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Sondereigentum nach WEG präzisiert. Die Leitsätze des Urteils lauten:

1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.

2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.

3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.

4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist. (Leitsätze des Gerichts

Ablegt am 21.01.2016 unter Immobilienrecht . Wohnungseigentumsrecht .

  • 19.01.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbr

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt daher die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Eine Bank kann daher nur Verzugszinsen, nicht aber weitere Nichterfüllungsschäden bei der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens verlangen. Damit hat der Bundesgerichtshof eine hochstrittige Rechtsfrage zugunsten - auch vertragswidrig handelnder - Verbraucher entschieden.

Ablegt am 19.01.2016 unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

  • 15.01.2016

BGH: Recht zur Verweigerung der Zahlung des Werklohns trotz Verjährung der Mängelansprüche

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte (BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14).

Ablegt am 15.01.2016 unter Bau- und Architektenrecht .

  • 22.12.2015

Eine Erbengemeinschaft wird nicht durch Übergang aller Erbteile auf Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.10.2015, Aktenzeichen V ZB 126/14 entschieden, dass in Fällen, in denen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber übertragen, eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen entsteht. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz “in Erbengemeinschaft” als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich. Der Gesetzgeber hat die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis mit der Folge ausgestaltet, dass ein Miterbe nach § 2033 Abs. 2 BGB über „seinen Anteil“ an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen kann (vgl. Prot. Bd. V, 1899, S. 835 f. u. 838); das gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur (noch)  aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht.

Ablegt am 22.12.2015 unter Erbrecht . Immobilienrecht .

  • 14.12.2015

BGH zur Bindungswirkung einer Architketenhonorarschlussrechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13 folgendes entschieden:

1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = IBR 2009, 35).

Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran könne er aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung des Architekten ergebe sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen der Beklagte im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kläger keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass tatsächliche Dispositionen, die der Auftraggeber im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat, keine notwendige Voraussetzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung seien. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und nach Erteilung einer Zahlungsquittung sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass dieser sich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe. Weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nachforderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.

Ablegt am 14.12.2015 unter Bau- und Architektenrecht .

  • 04.12.2015

Anwendbarkeit der Makler- u. Bauträgerverordnung bei Grundstücksübereignung durch einen Dritten

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.03.2015 (Az, 9 U 1662/11) entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht zwingend darauf ankomme, dass das Grundstück durch den Werkunternehmer selbst übertragen wird. Es genügt vielmehr, wenn die Übereignung auf den Erwerber durch ein anderes Unternehmen im Zuge der Bauausführung erfolgt, sofern Werkunternehmer und Grundstücksverkäufer bei der Vermarktung zusammenwirken und demzufolge der Grundstücksverkäufer im Lager des Werkunternehmers steht (hier: Angebot des Hauses in einem Prospekt zu einem Gesamtpreis inklusive Grundstück).

Eine der MaBV widersprechende Fälligkeitsvereinbarung ist gem. §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134
BGB unwirksam, sodass der Werkunternehmer seine Vergütung erst nach Abnahme des
Werkes beanspruchen kann.

 

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Ablegt am 04.12.2015 unter Bau- und Architektenrecht . Immobilienrecht .

  • 04.12.2015

Betriebsbedingte Kündigung

Unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich frei. Sie dürfen also auch zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Der Arbeitgeber wird dann eine sogenannte „betriebsbedingte Kündigung“aussprechen. Rechtswirksam ist sie allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gemäß §§ 1 – 3 Kündigungsschutzgesetz erfüllt sind. Diese gelten regelmäßig für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Vollzeitäquivalente, ohne Auszubildende). Die Grenze liegt bei fünf Mitarbeitern, wenn nur die Arbeitnehmer mit Altverträgen vor dem 1.1.2004 gezählt werden (s. § 23 Abs. 1 KSchG).

 

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Ablegt am 04.12.2015 unter Arbeitsrecht .

  • 16.11.2015

Sonderurlaub

Im Mittelstand ist der „Sonderurlaub“ meistens ungeregelt – anders als für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Als Arbeitgeber haben Sie in vielen Fällen einen Ermessensspielraum, der allerdings arbeitsgerichtlich überprüfbar ist. Lesen Sie, worauf es ankommt und wie Sie im Einzelfall angemessen entscheiden.
Was ist eigentlich Sonderurlaub?

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Ablegt am 16.11.2015 unter Arbeitsrecht .

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