Das OLG München hat mit Urteil vom 17.03.2015 (Az, 9 U 1662/11) entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht zwingend darauf ankomme, dass das Grundstück durch den Werkunternehmer selbst übertragen wird. Es genügt vielmehr, wenn die Übereignung auf den Erwerber durch ein anderes Unternehmen im Zuge der Bauausführung erfolgt, sofern Werkunternehmer und Grundstücksverkäufer bei der Vermarktung zusammenwirken und demzufolge der Grundstücksverkäufer im Lager des Werkunternehmers steht (hier: Angebot des Hauses in einem Prospekt zu einem Gesamtpreis inklusive Grundstück).
Eine der MaBV widersprechende Fälligkeitsvereinbarung ist gem. §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134
BGB unwirksam, sodass der Werkunternehmer seine Vergütung erst nach Abnahme des
Werkes beanspruchen kann.
Unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich frei. Sie dürfen also auch zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Der Arbeitgeber wird dann eine sogenannte „betriebsbedingte Kündigung“aussprechen. Rechtswirksam ist sie allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gemäß §§ 1 – 3 Kündigungsschutzgesetz erfüllt sind. Diese gelten regelmäßig für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Vollzeitäquivalente, ohne Auszubildende). Die Grenze liegt bei fünf Mitarbeitern, wenn nur die Arbeitnehmer mit Altverträgen vor dem 1.1.2004 gezählt werden (s. § 23 Abs. 1 KSchG).
Im Mittelstand ist der „Sonderurlaub“ meistens ungeregelt – anders als für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Als Arbeitgeber haben Sie in vielen Fällen einen Ermessensspielraum, der allerdings arbeitsgerichtlich überprüfbar ist. Lesen Sie, worauf es ankommt und wie Sie im Einzelfall angemessen entscheiden.
Was ist eigentlich Sonderurlaub?
Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf (OLG Hamm 11.9.2015, 15 W 142/15).
Veröffentlicht am 16.11.2015 unter Kategorie Erbrecht
Am 12. November 2015, 14.00 Uhr findet im Hause der Sparkasse Essen der 12. Essener Erbrechtstag statt. Dr. Johannes Brinkmann Seniorpartner der Kanzlei Brinkmann_Dewert & Partner mbB wird hier einen Vortrag halten und im Anschluss für Fragen zur Verfügung stehen.
Jens Marxmeier hält am 4. November 2015 eine ganztägige Seminarveranstaltung im Immobilienrecht an der Akademie für Recht und Verwaltung der Technischen Akademie Wuppertal e.V. (Außeninstitut der RWTH Aaachen) ab. Die Veranstaltung richtet sich an Teilnehmer aus der Banken- und Immobilienwirtschaft sowie kommunale Liegenschaftsverwaltungen. Die nächste Veranstaltung dieser Seminarreihe findet am 3. Februar 2015 im Hause der Technischen Akademie Wuppertal e.V. statt. Nähere Informationen erhalten Sie unter: http://www.taw.de oder .(Javascript muss aktiviert sein, um diese Email-Adresse zu sehen)
Im Bereich der Anlageberatungshaftung wird den beratenden Kreditinstituten häufig vorgeworfen, sie hätten nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass eine sog. “geschlossene” Beteiligung kaum handelbar sei und das Kapital hierdurch langfristig gebunden ist.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2015, III ZR 385/14 ist der Hinweis in einem Emmissionsprospekt, wonach ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht vorhanden sei, eine hinreichende Aufklärung.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen die Insolvenzschuldner regelmäßig nach 6 Jahren die sog. Restschuldbefreiung. D.h. alle bei Insolvenzeröffnung bestehenden Forderungen, die nicht im Rahmen der Insolvenz befriedigt wurden, sind von Gesetzes wegen erlassen. Hierdurch soll dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/!4 entschieden, dass ein formularmäßiger Verzicht gegenüber einem Gläubiger auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Gläubiger können also in AGB die Restschuldbefreiung nicht ausschließen.