• 27.01.2015

Das arbeitsgerichtliche Verfahren

Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig: zunächst das Arbeitsgericht – in der Regel am Betriebsort (1. Instanz) –, bei Berufung dann das Landesarbeitsgericht (2. Instanz), schließlich bei Revision das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz).

Drei-Wochen-Frist: Gegen eine Kündigung bzw. das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden (§ 4 KSchG, § 17 TzBfG).

Der sog. Beschleunigungsgrundsatz des § 9 I ArbGG ermahnt alle drei Instanzen ausdrücklich, die Verfahren zügig durchzuführen. Verfahren über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind dabei vorrangig vor anderen durchzuführen (§ 61a ArbGG).

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Ablegt am 27.01.2015 unter Arbeitsrecht .

  • 26.01.2015

BGH: Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

Der Bundesgerichtshof hat sich am 19.11.2014 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Zur Pressemitteilung des BGH

Ablegt am 26.01.2015 unter Mietrecht .

  • 26.01.2015

Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.

Ob ein Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft “gehört”, richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Ein Grundstück “gehört” der Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder nunmehr auch 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Solange die Grunderwerbsteuer noch nicht entstanden ist, ist die Annahme, das gekaufte Grundstück gehöre bereits i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen des Erwerbers, nicht gerechtfertigt.

Wird bei einem aufschiebend bedingten Grundstückskaufvertrag die Auflassung bereits vor Bedingungseintritt erklärt, so unterliegt die Auflassung nicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag ist i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein der Auflassung vorausgegangenes Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung begründet, und schließt daher die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aus. Die Grunderwerbsteuer entsteht demgemäß ungeachtet der Auflassung erst mit Bedingungseintritt.

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft “gehört”. Verkauft die Gesellschaft das Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung, “gehört” es so lange zu ihrem Vermögen, bis die Bedingung eintritt. Wird bereits zuvor die Auflassung erklärt, spielt dies keine Rolle.

Dies Entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.12.2014, II R 26/12.

Ablegt am 26.01.2015 unter Immobilienrecht . Steuerrecht .

  • 24.01.2015

BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

Der – unter anderem für Besitzschutzansprüche zuständige – V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 16.01.2015 mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sog. Passivrauchen befürchtet, von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen.

Zur Pressemitteilung des BGH

Ablegt am 24.01.2015 unter Mietrecht .

  • 10.12.2014

BGH: Zur Rückforderung formularmäßiger Darlehensbearbeitungsentgelte

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucherkreditverträge unwirksam ist. Außerdem hat er in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Darlehensnehmern sei infolge der unsicheren Rechtslage in Bezug auf die Bearbeitungsentgelte der Banken die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar gewesen (Urteile vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Ablegt am 10.12.2014 unter Bank- und Kapitalmarktrecht .

  • 19.09.2014

BFH: Zur Firmenfortführung bei bloßer Übernahme einer Etablissementbezeichnung

Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Wesentliche Voraussetzung für diese Nachfolgehaftung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut –neben der Geschäftsfortführung– die Fortführung des Handelsgeschäfts unter der “bisherigen Firma” (§ 25 Abs. 1 HGB) bzw. die “Fortführung der Firma” (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber –den Schuldner der Verbindlichkeit– im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572, m.w.N.).

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Ablegt am 19.09.2014 unter Gesellschaftsrecht . Handelsrecht . Steuerrecht .

  • 14.09.2014

Zur Vermögenserhaltungspflicht eines Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26.06.2014 – IX ZR 162/13 entschieden. Zum Urteil.

Ablegt am 14.09.2014 unter Insolvenzrecht .

  • 11.12.2013

BGH: Mängelgewährleistungsansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12 mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.
Zur Presserklärung des BGH.

Ablegt am 11.12.2013 unter Bau- und Architektenrecht .

  • 24.04.2012

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für GmbH-Geschäftsführer

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden.Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Zur Pressemitteilung des BGH

Ablegt am 24.04.2012 unter Allgemeines Vertragsrecht . Arbeitsrecht . Dienstvertragsrecht . Gesellschaftsrecht .

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