Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit nicht Vermögen des von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümers Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2.3.2016 unter dem AKtenzeichen II R 27/14 entschieden.
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren für ein inländisches Grundstück. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG verwendeten Begriffe sind dabei aus dem Recht der Zwangsversteigerung vorgegeben und i.S. des Zwangsversteigerungsrechts auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs—BFH—vom 14. Oktober 2008 II B 65/07, BFH/NV 2009, 214, m.w.N., und BFH-Urteil vom 15. Juli 2015 II R 11/14, BFH/NV 2015, 1602, Rz 10). Das Meistgebot ist das höchste Gebot, das bis zum Schluss der Versteigerung abgegeben worden ist (Gottwald/ Behrens, Grunderwerbsteuer, 5. Aufl. 2015, Rz 774). Dem Meistbietenden ist der Zuschlag zu erteilen (§ 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung—ZVG—). Das Meistgebot umfasst das geringste Gebot i.S. des § 44 Abs. 1 ZVG und das über das geringste Gebot hinausgehende Mehrgebot (§ 49 Abs. 1 ZVG; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 9 Rz 116). Zum Volltext der Entscheidung des BFH…..
Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung “wie besichtigt” an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können (BGH 6.4.2016, VIII ZR 261/14).
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gem. § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH-Urt. v. 7.11.1990, Az.: XII ZR 11/89). Im Ausgangspunkt ist nach dem Grundsatz der Formfreiheit davon auszugehen, dass eine besondere Form nur dann eingehalten werden muss, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Eine solche Bestimmung enthält das Gesetz für die Einigung gemäß § 873 BGB nicht. Nur grundbuchrechtlich soll die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderliche Eintragungsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Dies entschied der BGH nun in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 8.4.2016 (Aktenzeichen V ZR 73/15).
Veröffentlicht am 27.04.2016 unter Kategorie Immobilienrecht
Die Abnahme einer Werkleistung ist von zentraler Bedeutung im Bau- und Werkvertragsrecht und hat den Zweck, zu klären, ob die vom Auftragnehmer ausgeführte Leistung der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Mit Abnahme endet das Erfüllungsstadium des Vertragsverhältnisses. Sie führt u.a. auch zur Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers. Ein Werklohnanspruch wird aber auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis daher in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt. Dann gilt allerdings, wenn der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht abnimmt, dass seine Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen verjähren (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – VII ZR 347/13).
Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem am 24.02.2016 veröffentlichten Urteil vom 28.01.2016 entschieden (BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14).
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.
Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 6.11.2015, V ZR 78/14) sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit eines Grundstückes grundsätzlich nur dann als vereinbart anzusehen, wenn dies im notariellen Kaufvertrag seinen Niederschlag findet. Etwaige Angaben im Vorfeld (etwa in Exposées) reichen hierfür nicht aus, da die notarielle Urkunde alle Abreden der Parteien beinhalten muss. Daher sollten Käufer den Notar bei Vertragserstellung genau darüber informieren, was für sie zwingend als Beschaffenheit vereinbart werden soll.
Im Bereich des Online-Banking und der Nutzung von EC-Karten war nach der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie zweifelhaft, ob Kreditintitute sich noch darauf berufen konnten, dass bei unberechtigten Abbuchungen der Beweis des ersten Anscheins für eine Autorisierung also für eine Freigabe durch den Nutzer spricht. Dies war vorher nahezu durchgängig angenommen worden, wenn die Autorisierung mittels der richtigen PIN und TAN bzw. mittels der richtigen Karte und PIN erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat nun auch für die neue Rechtslage das Bestehen eines solchen Anscheinsbeweises durch Urteil vom heutigen Tage nicht grundsätzlich verneint, präzisiert aber, wann ein solcher Beweis erschüttert sein kann.